Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 237 
Der festgestellte Wert wird dem Eigentümer aus den bereitesten Beständen der 
Kriegskasse bar vergütet. 
§ 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. 
Übertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur 
Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit 
einer Geldstrafe bis zu fünfzig Talern geahndet. 
g 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferde- 
bestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogtum getroffen. 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
§5 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Übersicht über den Pferdebestand des Landes und 
zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden Vor- 
musterungen statt, deren Ergebnis in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissare') abge- 
halten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach dem 
Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältuisse bestimmt ist. Inwieweit 
die Bezirksbeamten bei den Vormusterungen mitzuwirken haben, bleibt weiterer Bestimmung 
des Ministeriums des Innern vorbehalten. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbart das Generalkommando mit dem Ministerium des Innern. 
§ 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von 18 Monaten sämtliche Pferde ihres 
Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) einmal zu mustern; die Zusammenstellungen sind dem 
Generalkommando spätestens zum 15. September jeden Jahres einzureichen. 
Die Kommissare teilen hierzu ihre Bezirke in tunlichst kleine Unterbezirke, damit in 
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht 
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier und Ver- 
bilegung auf Grund des Ouartier= und des Naturalleistungsgesetzes gegen Barzahlung in Anspruch zu nehmen (vergleiche 
*25, 2 Fr V. V.l, auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise unbrauchbar wird, gegen 
Bezahlung der Bundesratssätze Fuhrwerk anfordern.
	        
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