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wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere
Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere
Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt,
stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.
Insbesondere ist während der landwirtschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen
Bezirke die Musterung in denselben möglichst auszusetzen.
83.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten und
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den Bezirks-
ämtern zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden das Ministerium des Innern und das General-
kommando.
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gestellen,
mit Ausnahme:
a. der unter vier Jahre alten Pferde,
b. der Hengste,
. der Stuten, die entweder hochtragend“) sind oder noch nicht länger als 14 Tage
abgefohlt haben,
d. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder den hierzu ge-
hörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem
Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers,
e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
f. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
g. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Aunsteckungs-
gefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
h. der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft abgehaltenen
Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind"'),
i. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Außerdem sind die Bezirksämter befugt, unter besonderen Umständen Befreihung von
der Vorführung eintreten zu lassen.
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferdevorführungsliste (Anlage A) der
Deckschein beizufügen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien““#)
*) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu erwarten ist.
*.) Die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren" sind von der Vorführung nicht befreit.
*““) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirtschaftsbetrieben ver.
wendeten Pferde - ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3/ — zu gestellen sind.