Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

242 XXI. 
zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppenteile dieselben bestimmt sind und in 
welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
13. 
Auf Grund dieser Übersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen mit 
den Bezirksämtern für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Verteilungsplan auf, aus welchem 
hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen und wie- 
viel Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der 
Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im allgemeinen an einem 
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind die 
Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch eine 
Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vorführung gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden 1 und an Zugpferden 1 nicht aus, so sind 
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. Für Fahrzeuge 
ist täglich noch eine Reserve von 50 Prozent anzusetzen. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die dem 
Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. Die Ver- 
teilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch das General= 
kommando die Bezirksämter den Bürgermeisterämtern Auszüge so rechtzeitig übersenden können, 
daß letztere noch vor dem 1. April jeden Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde 
vorzubereiten in der Lage sind (8 18). 
Die Bezirksämter haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu erforder- 
lichen Vorbereitungen seitens der Bürgermeister tatsächlich getroffen sind. 
Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen, müssen die den Bürgermeistern 
bereits im Frieden zu übersendenden Auszüge alles für sie im Mobilmachungsfall Wissens- 
werte betreffs Mobilmachungstag, Ort und Stunde der Pferdeaushebung enthalten. 
14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Amtsbezirk 
der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Amtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die Höhe 
des zu stellenden Kontingents au Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch das Mini- 
sterium des Innern im Einvernehmen mit dem Generalkommando in zwei oder mehrere Aus- 
hebungsbezirke geteilt werden. 
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium des Innern, 
an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet und 
an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. * 
Der Morgen des zweiten Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für 
den Beginn der Aushebung.
	        
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