Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

246 XXI. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Zivilkommissar zu veranlassen. 
§ 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für kriegs- 
brauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der 
Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersotz 
bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
§ 23. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die übernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der linken 
Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf der die 
Nummer, die Bestimmung (Truppenteil), sowie der Name des Amtsbezirks") angegeben ist. 
g 24. 
In denjenigen Amtsbezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums des Innern Fahr- 
zeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätzung und 
Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde durch die nach 
§ 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben zugeteilten Taxatoren statt. 
Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde. « 
Soweit augängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzu— 
nehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die 
Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich 
der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der 
Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. 
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage E eingetragen. 
nD Anlage G enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, 
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Taxver- 
— handlung aufzunehmen. s 26 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport- 
kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen 
nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im 
Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve 
vorzusehen. Nötigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu mieten; er 
hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Bezirksämter rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. 
Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde 
kommen. 
*) bezie hungsweise des Anshebungsbezirkes, sobald der Amtsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt ist (§ 14).
	        
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