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Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte,
hebt der Bezirksbeamte oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Tierarztes
und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und den Truppen-
leilen zuführen.
8 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat das Bezirksamt dem Ministerium des
Innern durch Vermittlung des Landeskommissärs über den Verlauf des ganzen Geschäfts
sofort Bericht zu erstatten und eine Ubersicht nach Anlage K beizufügen. Au#
g 31.
Das Ministerium des Innern läßt die nachstehend aufgeführten Druckformulare für
Rechnung des Militäretats anfertigen und schon im Frieden den Bezirksämtern in genügender
Anzahl überweisen:
a. Auszüge aus den Verteilungsplänen für die Bürgermeister (§ 13),
b. Befehle an die Bürgermeister (§ 17),
c. Benachrichtigung an die Taxatoren und Tierärzte (§ 17),
d. Vor führungslisten (Anlage A),
d. Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde (Anlage Al),
e. Bestimmungstäfelchen (Anlage B),
f. Pferde-Nationale (Anlage E),
g. Eidesformulare (Anlage F),
h. Fahrzeugverzeichnisse (Anlage H),
i. Anerkenntnisse (Anlage J),
k. Übersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K),
1. Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge.
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare sind an die zuständigen
Intendanturen zur Anweisung zu übersenden.
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine sowie der den Transport-
führern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vorspann und
Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Reserve an
Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde.
g 32.
Erscheint für einzelne Truppenteile eine besonders schleunige Gestellung von Pferden
nötig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit dem Ministerium des Innern.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 4