Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

258 XXlI. 
Anlage B (zu 8§ 5 u. 18). 
  
Bestimmungstäfelchen. 
(Die Täfelchen sind aus etwa 5 mun starker Strohpappe, Karton oder dergleichen — für die 
einzelnen Pferdeklassen verschiedenfarbig — herzustellen und zum Anbinden an der Halfter 
mit entsprechender Einrichtung zu versehen.) 
Die Farbe der Tafel ist (auf beiden Seiten): 
weiß: für Reitpferde 1, 
gelb: „ „ l-l, 
hellrot: „ Zugpferde, I, Stangen-, 
dunkelrot: „, » l,Vorder-, 
hellblau: „ » U,Stangen-, 
dunkelblau: „ » II, Vorder-, 
hellgrin: „ schwere Zugpferde 1, 
dunkelgrün: „ „ 2 II. 
Die Tafeln erhalten auf beiden Seiten nur die ihrer Farbe entsprechende Bezeichnung: 
(3. B. gelbe Tafel): 
Reitpferd Il. 
etwa 15 em 
  
(z. B. gelbe Tafel) 
   
KNeiferd 17 
“ 
   
etwa 8 cm 
Die Täfelchen werden beim Vorführen zur Musterung oder Aushebung an dem linken 
Backenstück der Halfter befestigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.