Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXI. 261 
e. Rücken. Für Reitpferde und Zugpferde 1 soll die Entfernung zwischen der letzten 
Rippe und Hüfte möglichst nicht mehr wie eine Handbreite betragen. Ist der Rücken 
nicht zu tief eingesattelt, so ist das Pferd als Zugpferd 11 brauchbar. 
f. Gang. Pferde, welche an den Vorderfesseln verstellt und knieweit sind, sich aber an 
den Vorderknieen und Fesselköpfen nicht schlagen, sind brauchbar für alle Klassen, 
andernfalls nur bedingt als Reitpferde II und Zugpferde II. 
g. Atem Reitpferde und Zugpferde 1 müssen auf Atem gesund sein. 
h. Rheumatische Pferde sind für den Militärdienst untauglich. 
5. Auswahl. 
Die bei den Vormusterungen zur Vorführung gelangenden Pferde sind größtenteils zu 
ländlichen oder anderen schweren Arbeiten benutzt worden. Sie werden vielfach mager, schlecht 
im Haar und in der Pflege vernachlässigt sein. Hierzu kommt auf dem Lande schlechte oder 
gar keine Hufpflege, beziehungsweise minderwertiger Beschlag. Dieses sind jedoch nur Außer- 
lichkeiten, welche bei späterer guter Pflege bald schwinden; maßgebend für die Beurteilung 
bleibt immer das Gebäude des Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur- 
zeit überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden sein. 
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrsbestellung 
und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen Bezirken und wo die 
Pferde vornehmlich auf harten Straßen benutzt werden, gehen sie vielfach klamm auf den 
Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn der mangelhafte Gang nicht eine Folge 
schlechten Gebäudes ist (steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Querbein), kann 
hierüber hinweggesehen werden. Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, 
so ist es als Soldatenpferd minderwertig, meist sogar unbrauchbar. 
Im allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu beachten, daß 
sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein unwesentlicher 
Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen würde, für 
Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der infolge Landlieferung stattfindenden zwangsweisen Gestellung haftet der 
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren 
Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen 
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist doher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung 
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den 
gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung 
in Kraft.
	        
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