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e. Rücken. Für Reitpferde und Zugpferde 1 soll die Entfernung zwischen der letzten
Rippe und Hüfte möglichst nicht mehr wie eine Handbreite betragen. Ist der Rücken
nicht zu tief eingesattelt, so ist das Pferd als Zugpferd 11 brauchbar.
f. Gang. Pferde, welche an den Vorderfesseln verstellt und knieweit sind, sich aber an
den Vorderknieen und Fesselköpfen nicht schlagen, sind brauchbar für alle Klassen,
andernfalls nur bedingt als Reitpferde II und Zugpferde II.
g. Atem Reitpferde und Zugpferde 1 müssen auf Atem gesund sein.
h. Rheumatische Pferde sind für den Militärdienst untauglich.
5. Auswahl.
Die bei den Vormusterungen zur Vorführung gelangenden Pferde sind größtenteils zu
ländlichen oder anderen schweren Arbeiten benutzt worden. Sie werden vielfach mager, schlecht
im Haar und in der Pflege vernachlässigt sein. Hierzu kommt auf dem Lande schlechte oder
gar keine Hufpflege, beziehungsweise minderwertiger Beschlag. Dieses sind jedoch nur Außer-
lichkeiten, welche bei späterer guter Pflege bald schwinden; maßgebend für die Beurteilung
bleibt immer das Gebäude des Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur-
zeit überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden sein.
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrsbestellung
und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen Bezirken und wo die
Pferde vornehmlich auf harten Straßen benutzt werden, gehen sie vielfach klamm auf den
Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn der mangelhafte Gang nicht eine Folge
schlechten Gebäudes ist (steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Querbein), kann
hierüber hinweggesehen werden. Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus,
so ist es als Soldatenpferd minderwertig, meist sogar unbrauchbar.
Im allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu beachten, daß
sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein unwesentlicher
Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen würde, für
Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler.
Bei der infolge Landlieferung stattfindenden zwangsweisen Gestellung haftet der
letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren
Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist doher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den
gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung
in Kraft.