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§ 14.
Einzelne Schüler können, wenn triftige Gründe vorliegen, durch den Handelsschulrat auf
Ausuchen vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer befreit werden. Die Befreiung eines Schülers
von der Verpflichtung zum Schulbesuch überhaupt, die nur ausnahmsweise aus besonderen
Gründen erfolgen darf, ist nur mit Zustimmung des Landesgewerbeamts zulässig.
8 15.
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß, die Schüler die erforderlichen Bücher und
sonstigen Unterrichtsmittel besitzen.
8 16.
Das Schuljahr geht von Ostern zu Ostern und wird für Erteilung der Zeugnisse und
Schulentlassungen (8 17) entsprechend den durch die Hauptferien bewirkten Unterbrechungen in
Dritteljahre (Ostern, Herbst und Weihnachten) eingeteilt.
An größeren Anstalten können zwei Schulanfänge an Ostern und im Spätjahre ein-
gerichtet werden.
* 17.
Die Entlassung aus der Schule erfolgt nach ordnungsmäßigem Besuch derselben in der
Regel am Ende des Schuljahres. Schüler, die im Laufe eines Schuljahres die für die Schul-
pflicht festgesetzte Altersgrenze erreichen, sind auf Verlangen am Ende des diesem Zeitpunkt
vorangehenden Dritteljahres zu entlassen.
18.
Als Schulstrafen können zur Anwendung kommen: Verweise, Schularrest, Karzer und
Ausweisung aus der Anstalt.
Die Ausweisung kann nur bei fortgesetzter Unbotmäßigkeit oder wegen unsittlichen Verhaltens
eines Schülers mit Zustimmung des Landesgewerbeamts verfügt werden. Ist der Schüler nach
seinem Alter noch zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule verpflichtet, so ist er dieser zu
überweisen.
8 19.
Die Handelsschule steht unter der Aufsicht des Handelsschulrates.
Dem Handelsschulrat sollen mindestens angehören:
1. der Bürgermeister als Vorsitzender;
2. ein weiteres Mitglied des Gemeinderats (Stadtrats);
der Schnulvorstand;
an Schulen mit mehr als sechs Lehrern ein weiterer Lehrer der Handelsschule, welcher
auf den Vorschlag der Lehrerversammlung aus der Zahl der etatmäßig angestellten
Lehrer durch das Landesgewerbeamt jeweils auf drei Jahre ernannt wird;
jeie zwei Vertreter der Arbeitgeber und der kaufmännischen Angestellten. Vor deren
Ernennung sind hinsichtlich der ersteren die zuständige Handelskammer und wegen der
letzteren die in der betreffenden Gemeinde bestehenden Vereinigungen von kaufmännischen
Angestellten zu hören;
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