Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIII. 295 
Geschäftsaussatz, 
Buchführung, 
Kostenberechnen, 
Wirtschaftslehre, 
ʒ. Bürgerkunde. 
Schülerinnen ist auch Unterweisung in Haushallungskunde unter entsprecheuder Kürzung 
ihres sonstigen Schulbesuchs zu erteilen. 
Ist mit der Gewerbeschule eine Handelsabteilung verbunden, so finden auf die Unterrichts- 
erteilung an dieser die Bestimmungen über Haudelsschulen Anwendung. 
86. 
In den Unterrichtsgegenständen der Berufskunde soll der Schüler soweil gefördert werden, 
daß er bei der Entlassung aus der Schule nicht nur den Anforderungen, die in seinem Beruf 
au ihn gestellt werden, gewachsen ist, sondern auch der fortschreitenden Entwicklung der Technik 
mit Verständnis zu folgen vermag. In der Geschäftskunde soll die Grundlage gelegt werden 
zur Erlangung derjeuigen Kenntnisse, die zum selbständigen, sachgemäßen und erfolgreichen 
Betrieb eines Geschäfts erforderlich sind. 
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— 
87. 
Soweit die gewerblichen Verhältnisse am Sitz der Schule oder in dessen Umgebung es 
wünschenswert erscheinen lassen, soll ein gesonderter Unterricht für einzelne oder verwandte 
Gewerbe eingerichtet werden (Fachabteilungen). 
8 8. 
Der Gewerbeschulrat bestimmt, ob der Unterricht für Schüler und Schülerinnen gemeinsam 
oder getrennt zu erteilen ist. 
89. 
Für solche Schüler, welchen es an den zur sofortigen Teilnahme an dem geordneten 
Unterricht der Gewerbeschule erforderlichen Vorkenutnissen fehlt oder welche erst während der 
zwei letzten Drittel des Schuljahres in eine Gewerbeschule eintreten, können nach Bedürfnis 
Vorbereitungsklassen eingerichtet werden. 
8 10. 
Der Pflichtunterricht (§ 5) hat sich, abgesehen von der Vorbereitungsklasse, auf drei 
Jahre zu erstrecken und ist in der Regel in drei getrennten Klassen zu erteilen. Er beträgt 
in der ersten (untersten) Klasse mindestens nenn, in den beiden übrigen Klassen mindestens je 
acht Stunden in der Woche. Der Unterricht ist ganzjährig; jedoch kann für Angehörige solcher 
Berufsarten, die regelmäßig nur während einer bestimmten Zeit des Jahres Beschäftigung 
haben, der Unterricht in dieser Zeit unter Erhöhung der Stundenzahl während der beschäfti- 
gungslosen Zeit beschränkt werden.
	        
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