Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIII. 297 
§ 16. 
Das Schuljahr geht von Ostern zu Ostern und wird für Erteilung von Zeugnissen und 
Schulentlassungen (§ 17) entsprechend den durch die Hauptferien bewirkten Unterbrechungen in 
Dritteljahre (Ostern, Herbst und Weihnachten) eingeteilt. 
§ 17. 
Die Entlassung aus der Schule erfolgt nach ordnungsgemäßem Besuch derselben in der 
Regel am Ende des Schuljahres; Schüler, die im Laufe eines Schuljahres die im Statut 
für die Schulpflicht festgesetzte Altersgrenze erreichen, sind auf Verlangen am Schlusse des 
diesem Zeitpunkt vorangehenden Dritteljahres zu entlassen. 
8 18. 
Als Schulstrafen können zur Anwendung kommen: Verweise, Schularrest, Karzer und 
Ausweisung aus der Anstalt. 
Die Ausweisung kann nur bei fortgesetzter Unbotmäßigkeit oder wegen unsittlichen Ver— 
haltens eines Schülers mit Zustimmung des Landesgewerbeamts verfügt werden. Ist der 
Schüler nach seinem Alter noch zum Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule verpflichtet, 
so ist er dieser zu überweisen. 
8 19. 
Die Gewerbeschule steht unter der Aufsicht des Gewerbeschulrats. 
Dem Gewerbeschulrat sollen mindestens angehören: 
1. der Bürgermeister als Vorsitzender; 
2. ein weiteres Mitglied des Gemeinderats (Stadtrats): 
3. der Schulvorstand; 
4. an Schulen mit mehr als sechs Lehrern ein weiterer Lehrer der Gewerbeschule, welcher 
auf den Vorschlag der Lehrerversammlung aus der Zahl der etatmäßig angestellten 
Lehrer durch das Landesgewerbeamt jeweils auf drei Jahre ernannt wird; 
je zwei Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Vor deren Ernenumg ist 
hinsichtlich der ersteren die zuständige Handwerkskammer und wegen der letzteren deren 
Gesellenausschuß zu hören; 
an Gewerbeschulen, mit denen eine Handelsabteilung verbunden ist, noch je ein Ver- 
treter der kaufmännischen Arbeitgeber und Angestellten. Vor deren Ernennung sind 
hinsichtlich des ersteren die zuständige Handelskammer und wegen des letzteren die in 
der betreffenden Gemeinde bestehenden Vereinigungen von kaufmännischen Angestellten 
zu hören; 
7. au Schulen, zu deren Besuch Schülerinnen verpflichtet oder zugelassen werden, eine 
mit den einschlägigen Verhältnissen vertraute Frau. 
Im Ortsstatut kann bestimmt werden, daß noch andere Personen, insbesondere Geistliche, 
technische Beamte und Ärzte sowie weitere Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem 
Gewerbeschulrat angehören. 
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