Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

298 XXIII. 
Die Ernennung dieser sowie der unter Ziffer 2, 5, 6 und 7 bezeichnelen Mitglieder erfolgt 
durch den Gemeinderat (Stadtrat) jeweils auf drei Jahre. 
8 20. 
Dem Gewerbeschulrat liegt außer den ihm durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen 
Angelegenheiten ob: 
1. die Beratung der auf die Organisation der Anstalt, Ausgestaltung des Unterrichts 
und Veränderungen im Lehrkörper bezüglichen Fragen und Stellung der in dieser 
Hinsicht beschlossenen Anträge; 
2. die Beratung über die hinsichtlich baulicher Beschaffenheit und innerer Einrichtung 
der Unterrichtsräume nebst Zubehörden zu stellenden Anträge: 
3. die Aufstellung des Entwurfs zum Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Aunstalt; 
4. Schulgeldbefreiungen; 
5. die Behandlung der Gesuche um Befreinng vom Schulbesuch oder von einzelnen 
Unterrichtsfächern in den dem Gewerbeschulrat zur Beratung oder Entscheidung zuge- 
wiesenen Fällen, Festsetzung des Stundenplans, Beschlüsse über besondere Regelung 
der Ferien, Ausweisung von Schülern und Verhäugung von Karzerstrafen über zwölf 
Stunden; 
6. Beratung über die Art und Weise der Handhabung der Schulzucht im allgemeinen 
und Stellung hierauf bezüglicher Anträge; 
7 die Erlassung der örtlichen Schulordnung, die dem Landesgewerbeamt zur Genehmigung 
vorzulegen ist; 
8. Verhandlungen über Maßnahmen, welche sich auf die Fürsorge für die Gesundheit der 
Schüler beziehen; 
9. die Beratung aller übrigen, auf die Schule bezüglichen Fragen, die der Vorsitzende 
wegen ihrer Wichtigkeit zur Verhandlung stellt. 
# 21. 
Wo mehrere Lehrer angestellt sind, liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt dem Vorstand 
der Schule ob. Dieser hat dafür zu sorgen, daß der Unterricht in den einzelnen Klassen und 
Abteilungen stetig und gleichmäßig fortschreitet, und daß die die Gewerbeschulen berührenden 
Gesetze und Verordnungen, die Verfügungen der zuständigen Behörden und die Schulordnung 
in allen Teilen genau befolgt werden. Endlich hat er darüber zu wachen, daß die Lehrer ihre 
Pflichten erfüllen und die Würde des Amtes wahren. Er beobachtet die sittlichen Zustände 
an der Anstalt und sorgt für eine wirksame Schulzucht. 
22. 
Der Schulbetrieb wird durch eine vom Landesgewerbeamt zu erlassende allgemeine Schul 
ordnung geregelt. Nach Bedürfnis wird das Landesgewerbeamt außerdem besondere Dienst- 
weisungen erlassen.
	        
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