Nr. XXIV. 303
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. August 1907.
Inhalt.
VBerordnungen: des Ministeriums des Innern: die Polizeistunde betreffend; die Ausbildung und Prüfung
der Handelslehrer betreffend; die Ausbilbung und Prüfung der Gewerbelehrer betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 24. Juli 1907.)
Die Polizeistunde betreffend.
Zum Vollzug des § 365 des Reichsstrafgesetzbuchs wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die nächtliche Polizeistunde wird auf 11 Uhr festgeseht.
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Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere oder auf eine
spätere Stunde, jedoch nicht über 2 Uhr festgesetzt werden.
Das Bezirksamt kann diejenigen Wirtschaften ganz oder teilweise von der Polizeistunde
befreien, bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche Befreiung als Bedürfnis erscheinen
lassen.
Die Ortspolizeibehörde kann an einzelnen Tagen bei besonderen Anlässen für alle oder
für einzelne Wirtschaften einer Gemeinde eine Verlängerung der nach § 1 festgesetzten Polizei=
stunde gestatten. Bei Tanzbelustigungen steht dies nur dem Bezirksamt zu.
§ 3.
Eine Abkürzung der Polizeistunde kann das Bezirksamt bei dringenden außerordentlichen
Veranlassungen für alle Wirtschaften einer Gemeinde oder für die Wirtschaften eines bestimmten
Ortsteils vorübergehend anordnen.
Die gleiche Befugnis steht dem Bezirksamt auch einzelnen Wirtschaften gegenüber zu, sofern
durch den Wirtschaftsbetrieb die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit fortgesetzt in erheb-
licher Weise beeinträchtigt wurde.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 48.