Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

304 XXIV. 
84. 
Die Wirte oder ihre Stellvertreter haben den Eintritt der Polizeistunde eine Viertelstunde 
vorher anzukündigen. Nach Eintritt der Polizeistunde haben sie das Wirtschaften sofort ein- 
zustellen und ihre Gäste an Eutfernung zu mahnen 
5. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung: 
1. auf Fremde, welche in Gasthäusern übernachten oder auf der Durchreise in solchen 
anhalten; 
2. auf Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Schankstuben und 
öffentlichen Vergnügungsorten, sofern hierzu nur Mitglieder und persönlich eingeladene 
Gäste Zutritt haben. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage tritt die Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Polizeistunde betreffend 
(Regierungsblatt Seite 785), außer Kraft. 
Karlsruhe, den 24. Juli 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Herrmann. 
Verordnung. 
(Vom 4. August 1907.) 
Die Ausbildung und Prüfung der Handelslehrer betreffend. 
§ 1. 
Die Anstellung als Handelslehrer ist von dem Bestehen einer Prüfung abhängig, die 
alljährlich am Sitze des Landesgewerbeamts durch einen von diesem bestellten Ausschuß vor- 
genommen wird. Den Vorsitz führt der Direktor des Landesgewerbeamts oder der von diesem 
zu ernennende Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen- 
gleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
82. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
1. der badischen Staatsangehörigkeit; 
2. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten oder der Reife für die achte Klasse einer 
Mittelschule;
	        
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