Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

308 XXIV. 
Die Bestandenen erhalten eine vom Landesgewerbeamt ausgefertigte Urkunde. 
§* 12. 
Die Bewerber, die nicht bestanden sind, können die Prüfung nach Ablauf eines Jahres 
wiederholen; wenn sie zum zweitenmal nicht bestanden sind, werden sie für immer zurück- 
gewiesen. 
13. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 20 Mark und für jede Erweiterungsprüfung 5 Mark. Sie 
wird gleichzeitig mit der Einberufung zur Prüfung im Sportelweg erhoben. 
Unbemittelten kann auf Ansuchen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. 
8 14. 
Solange den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Lehrkräfte nicht in genügender 
Zahl zur Verfügung stehen, können auch solche Personen, welche auf andere Weise die nötigen 
Kenntnisse erworben und sich in Erteilung von Unterricht an Handelsschulen bewährt haben, 
als Handelslehrer angestellt werden. 
Karlsruhe, den 4. August 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
von Dusch. 
Verorduung. 
(Vom 5. August 1907.) 
Die Ausbildung und Prüfung der Gewerbelehrer betreffend. 
§ 1. 
Die Anstellung als Gewerbelehrer ist von dem Bestehen der Gewerbelehrerprüfung abhängig. 
Diese zerfällt in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung. 
82. 
Die Prüfungen werden alljährlich am Sitze des Landesgewerbeamts durch einen von diesem 
bestellten Ausschuß abgenommen. Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Direktor des Landes- 
gewerbeamts oder der von diesem zu ernennende Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet durch 
Mehrheitsbeschluß; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
83. 
Die Zulassung zur Vorprüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
1. der badischen Staatsangehörigkeit;
	        
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