Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXV. 317 
86. 
1. Diejenigen Finanzpraktikanten, die sich dem höheren Eisenbahnverwaltungsdienst widmen 
wollen, haben ihr Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung 
spätestens ein Jahr nach ihrer Ernennung zu Finanzpraktikanten durch Vermittelung des 
Finanzministeriums an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu richten. Dabei 
ist durch Vorlage eines nach den dafür bestehenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisses eines 
badischen Bahnarztes der Nachweis zu erbringen, daß der Anwärter die für den Eisenbahn- 
dienst nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein ausreichendes Hör-, Seh= und 
Farbenunterscheidungsvermögen besitzt. # 
2. Die zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung zugelassenen Finanzpraktikanten 
haben sich während des Zeitraums eines Jahres nach den vom Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten zu erlassenden Bestimmungen im Eisenbahndienst praktisch auszubilden. Die 
Vorbereitungszeit für diesen Dienst kann durch das Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten im Benehmen mit dem Finanzministerium verlängert werden, wenn dies zur genügenden 
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint. 
3. Bei diesen Praktikanten wird die unter § 5 Absatz 2 vorgesehene Vorbereitungszeit 
entsprechend gekürzt. 
87. 
1. Das Finanzministerium weist die Praktikanten den einzelnen Stellen zu, wobei es — 
soweit es sich um eine unentgeltliche Beschäftigung handelt — auf die Wünsche der Beteiligten 
tunlichst Rücksicht nimmt. Die Dienstleistung soll jedenfalls im ersten Jahre der Ausbildung 
im Finanzdienst unentgeltlich sein. 
2. Die Zuweisung der zur Vorbereitung im Eisenbahndienst zugelassenen Praktikanten zu 
den einzelnen Dienststellen ist Sache des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
g 8. 
Vernachlässigt ein Finanzpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel 
an Fleiß, so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste 
der Finanzpraktikanten gestrichen werden. 
III. Die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst. 
89. 
1. Spätestens im vierten Kalenderjahr nach seiner Aufnahme als Rechtspraktikant hat 
sich der Finanzpraktikant der Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst zu unterziehen. 
Diese Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der 
Vorbereitungsdienst unterbrochen werden mußte. 
49.
	        
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