XXV. 317
86.
1. Diejenigen Finanzpraktikanten, die sich dem höheren Eisenbahnverwaltungsdienst widmen
wollen, haben ihr Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung
spätestens ein Jahr nach ihrer Ernennung zu Finanzpraktikanten durch Vermittelung des
Finanzministeriums an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu richten. Dabei
ist durch Vorlage eines nach den dafür bestehenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisses eines
badischen Bahnarztes der Nachweis zu erbringen, daß der Anwärter die für den Eisenbahn-
dienst nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein ausreichendes Hör-, Seh= und
Farbenunterscheidungsvermögen besitzt. #
2. Die zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung zugelassenen Finanzpraktikanten
haben sich während des Zeitraums eines Jahres nach den vom Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten zu erlassenden Bestimmungen im Eisenbahndienst praktisch auszubilden. Die
Vorbereitungszeit für diesen Dienst kann durch das Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten im Benehmen mit dem Finanzministerium verlängert werden, wenn dies zur genügenden
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint.
3. Bei diesen Praktikanten wird die unter § 5 Absatz 2 vorgesehene Vorbereitungszeit
entsprechend gekürzt.
87.
1. Das Finanzministerium weist die Praktikanten den einzelnen Stellen zu, wobei es —
soweit es sich um eine unentgeltliche Beschäftigung handelt — auf die Wünsche der Beteiligten
tunlichst Rücksicht nimmt. Die Dienstleistung soll jedenfalls im ersten Jahre der Ausbildung
im Finanzdienst unentgeltlich sein.
2. Die Zuweisung der zur Vorbereitung im Eisenbahndienst zugelassenen Praktikanten zu
den einzelnen Dienststellen ist Sache des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten.
g 8.
Vernachlässigt ein Finanzpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel
an Fleiß, so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste
der Finanzpraktikanten gestrichen werden.
III. Die Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst.
89.
1. Spätestens im vierten Kalenderjahr nach seiner Aufnahme als Rechtspraktikant hat
sich der Finanzpraktikant der Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst zu unterziehen.
Diese Frist verlängert sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der
Vorbereitungsdienst unterbrochen werden mußte.
49.