Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 329 
aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, — 
wenn sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder 
nach ihrem Übertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder 
nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser 
Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in allen 
Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat. 
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht 
der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landes- 
verwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zoll= 
aufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter 
Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten 
Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichskolonialamt and 
oder Reichsmarineamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmung — 
den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der Einberufung 
von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit 
sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der Dienstzeit 
in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht Jahren erreicht haben. 
82. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
— jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen Bundes- 
staaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst erlassenen weitergehenden 
Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärten 
zu besetzen. 
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern) 
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
83. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen 
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem 
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier- 
bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit 
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein- 
schriften anfertigen, Vergleichen u. s. w.) und der damit zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften 
und Konsulaten:
	        
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