XXV. 331
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(1.) Die den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter u. s. w. finden, die zu deren Übernahme
befähigt und bereit sind.
(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen,
ob ein etatmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden
ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht.
(3.) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch
Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls aqualifizierte Militäranwärter und —
bei Unterbeamtenstellen — auch gqualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht vorhanden
sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt
werden kann.
8 10.
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter
Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder
dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung
im Zivildienste verliehen ist,
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern u. s. w. vorbehal-
tenen Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen
Stellen verliehen werden:
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen
nicht eine den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltene Stelle verliehen würde.
Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben;
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins') gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern
2) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortaesetzt guter Führung und nach Bestehen der erforderlichen
Jachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden:
1. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen mit 1 Jahre)
im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Meserve abgeleistet ist;
2. nach 9 jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad eines Oberjägers
abgeleistet sein müssen;
3. vor Ablauf der 12= oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung
des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger
#. im aktiven Dienste feld- und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich die Erteilung
des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zugebilligt wird,
b. in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder
Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld- und garnisondienstunfähig geworden sind;
4. nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forstschutz-
dienstes, sofern die Jäger
a. im Militärdienste dauernd selddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben,
d. in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in Ausübung
des Forst- und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Wasse, durch Sturz und sonstige Beschädigung
dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld- und Garnisondienstunfähigkeit zugezogen haben.
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907.