Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

334 XXVI. 
der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine Prüfung 
(Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der 
Prüfung erfolgen. 
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, ihre 
Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind in dem 
Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem Datum des 
Einganges der neuen Meldung wieder eingetragen werden. 
(3.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§ 20 und 217) des 
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt 
sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der 
Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der 
einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes)““) werden sie auf Antrag mit dem Tage des 
Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, 
daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
§* 16. 
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der Vakanz 
durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. 
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder 
r u. mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde — (Anlagell), 
— der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind. 
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— ) Die §8. 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
§20. 
Die im 5§ 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von vier Jahren 
nach der Enklassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivilversorgungsentschädigung von 12 4 
monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere 
Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne 
Zivilpension ausgeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt mit dem Verluste der 
Würdigkeit zum Beamten. #n 
Den im 8 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgung sschein oder auf die Bivilversorgungsentschödigung 
Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst 
auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilver sorgungsentschädigung, durch die oberste Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Geldabsindung von 1 500 K bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche 
Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge cuf die einmalige Abfindung 
anzurechnen. 
**) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß §& 21 erhalten haben, sind zur Rückzahlung des Betrags ver- 
pflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate 
beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rückzahlung der einmaligen 
Geldentschädigung.
	        
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