Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

336 XXVI. 
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten 
Stellen, ein Jahr, 
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr, 
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im 
§ 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate. 
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß 
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivil- 
dienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
g 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veranlassung 
der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der Probezeit ab- 
kommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus 
ist unzulässig. 
§ 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, 
während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei 
Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
g 22. 
(1.) Konkurrieren bei der etatmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatmäßig (8 13) angestellte Stellen- 
anwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen 
Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre 
gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit 
(aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer 
ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(2.) Die in nicht etatmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungs- 
scheins rangieren bei der Konkurrenz um etatmäßige Anstellung mit den zivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben. 
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, 
sind bezüglich der etatmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens 
achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden 
sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etat- 
mäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit
	        
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