Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

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zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen 
die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte Stelle 
verliehen worden ist. 
(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer 
Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. 
Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet dabei keinen 
Auspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen 
zu ungunsten der Militäranwärter u. s. w. enthalten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu 
nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere 
Dienststellen geboten werde. 
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des 
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatmäßig angestellte ehemalige 
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere 
Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter mindestens 
von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. 
§ 23. 
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes 
durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen- 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
g 24. 
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern u. s. w. im 
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist 
außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung 
für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Zivilversorgungs- 
scheins oder des Anstellungsscheins beizufügen. 
(3.) Nach erfolgter etatmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zivil- 
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. 
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht- 
versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum ersten 
Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen, 
daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich 
der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der 
Anlage K.
	        
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