Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 341 
Anlage B.*) 
Anstellungsschein sür den Anterbeamtendienst. 
Dem (Vor- und Familienname, Dienstgrab und Truppenteil u. s. w.) ist gegenwärtiger An- 
stellungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und die Kommunalbehörden u. s. w. des Bundesstaats, 
dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militäran- 
wärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamten- 
stellen nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Jnhaber bezieht eine Militärrente von 4 monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Behörde, die über die Gewährung des 
(Stenwel) Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Anstellungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
52.
	        
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