Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 359 
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bestimmt. 
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen aus- 
schließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen 
haben und die den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellenanwärter in Betracht 
zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes- 
staaten zuständigen Organen bestimmt. 
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden alle 
die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört haben. 
X. Zu 8g 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen 
werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum 
größeren Teile absolviert ist.
	        
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