Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 361 
4. Zu § 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grundsätze für die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit 
Militäranwärtern“ können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem 
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen 
Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
5. Zu § 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den Unterbeamten-= 
dienst vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie 
dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn 
sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu 
besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 3 und 6). 
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs- 
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (8§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 
1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu 
setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des 
Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geld- 
absindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen 
Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die 
nötige Befähigung besitzen. 
6. Zu § 12 Erledigte Unter beamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von 
Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der 
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungs- 
behörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
7. Zu § 14 und Erläuterung lX. In Beziehung auf die Beförderung und Ver- 
setzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungs- 
scheins oder etatmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht 
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des 
Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins 
oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5). 
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden u. s. w. mit Militäranwärtern" nebst Erläuterungen 
sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, 
daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatmäßigen Anstellung u. s. w. seines 
Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze. 
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 5 
der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber 
des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.