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4. Zu § 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grundsätze für die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäranwärtern“ können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen
Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt.
5. Zu § 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den Unterbeamten-=
dienst vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie
dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn
sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu
besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 3 und 6).
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs-
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (8§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai
1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu
setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des
Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geld-
absindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen
Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die
nötige Befähigung besitzen.
6. Zu § 12 Erledigte Unter beamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von
Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungs-
behörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen.
7. Zu § 14 und Erläuterung lX. In Beziehung auf die Beförderung und Ver-
setzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungs-
scheins oder etatmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht
versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des
Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins
oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5).
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden u. s. w. mit Militäranwärtern" nebst Erläuterungen
sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung,
daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken.
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatmäßigen Anstellung u. s. w. seines
Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze.
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 5
der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber
des Anstellungsscheins von selbst ergeben.