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XXVI.
derortige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vor-
behalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An-
forderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter u. s. w. geeignet, so braucht
sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern u s. w. besetzt zu werden.
87.
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen
Stellen werden nach Beamtenklassen (8 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse auf-
zunehmen.
§ 8.
Die den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1.
2.
Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die
Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist;
ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs-
ansprüche erworbenen etatmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und denen gemäß
einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine
den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen
werden darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die
vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und
mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den
Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militär-
anwärtern u. s. w. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten,
die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden
können;
.# sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im 8§ 10
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern u. s. w. vor-
gesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.