Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

366 
XXVI. 
derortige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vor- 
behalten werden. 
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An- 
forderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter u. s. w. geeignet, so braucht 
sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern u s. w. besetzt zu werden. 
87. 
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen 
Stellen werden nach Beamtenklassen (8 6) geordnete Verzeichnisse angelegt. 
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse auf- 
zunehmen. 
§ 8. 
Die den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden: 
1. 
2. 
Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; 
Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die 
Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist; 
ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener 
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen 
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und denen gemäß 
einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine 
den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen 
werden darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die 
vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und 
mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden 
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst 
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den 
Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militär- 
anwärtern u. s. w. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, 
die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden 
können; 
.# sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im 8§ 10 
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern u. s. w. vor- 
gesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.