Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

372 XXVI. 
anwärtern u. s. w. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile, 
wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder 
Beschäftigung im Kommunal= u. s. w. Dienst angenommenen Personen. 
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet. 
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen aus- 
schließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen 
haben und die den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen. 
Unter „etatmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Bewerbungen 
gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste, 
sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung 
von Militäranwärtern u. s. w. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt die 
Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des 
§ 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
auch durch die Erlangung einer etatmäßigen Stelle im Kommunal= u. s. w. Dienste. Sowohl 
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= u. s. w. Dienstes 
handelt es sich hier um solche etatmäßige Stellen, die „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt 
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatmäßige Anstellung 
endgültig erfolgt ist Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht 
die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
VII. Zu§ 11 Absatz 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vergleiche Anmerkung auf 
der Anlage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. 
Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge 
gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse berechtigt, sofern diese 
Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung 
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter u. s. w. erfolgt, dessen 
Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen 
Bewerber wegen ungenügender Befähigung (§ 15)ooder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
IX. Zu § 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern u s. w. ausschließlich 
oder zumteil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können, 
dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qnalifikation ehemalige Militäranwärter 
u. s. w. hinter andere Angestellten nicht zurückgesetzt werden. 
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen 
werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst 
zum größeren Teile zurückgelegt ist. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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