Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

376 XXVII. 
Auf vor diesem Zeitpunkt erstandene Teile einer noch weiter zu vollziehenden Strafe 
finden die früheren Kostenansätze Anwendung. 
Karlsruhe, den 21. August 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. 
Schleicher. 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. August 1907.) 
Die Dienstvorschriften für die Dampfkesselheizer betreffend. 
Nachstehend bringen wir die auf Grund des Gesetzes vom 22. Jonuar 1874, die Anlage 
und den Betrieb von Dampfkesseln (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 123), und § 16 
Ziffer 3 der diesseitigen Verordnung vom 24. Oktober 1891, die Dampfkesselaufsicht betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 181), neu erlassene Dienstweisung für die Dampfkessel- 
heizer zur öffentlichen Kenntnis. Die Dienstweisung ist an einer hellen für den Heizer bequemen 
Stelle beim Kessel aufzuhängen. Abdrücke in Anschlagform können bei der Buchdruckerei und 
Verlagshandlung von Malsch & Vogel dahier bezogen werden. 
Dienstweisung für Dampftkesselbeizer. 
Allgemeines. 
1. Der Heizer hat die Kesselanlage stets rein und die Beleuchtungseinrich- 
tung in gutem Zustande zu erhalten Er hat dafür zu sorgen, daß sich im Kesselraume 
keine Gegenstände befinden, die nicht dahin gehören. 
2. Der Heizer darf Unbefugten den Aufenthalt im Kesselhause und den 
Durchgang durch dasselbe nicht gestatten, doch müssen die Türen des Kesselhauses während 
des Betriebes frei und unverschlossen bleiben. 
3. Der Heizer hat dafür zu sorgen, daß die für den Kesselbetrieb nötigen 
Werkzeuge und Materialien, insbesondere passende Schraubenschlüssel, Draht zur Beseitigung 
etwaiger Verstopfungen in den Wasserstandszeigern, Packungen u. s. w. zur Hand sind. 
4. Der Heizer ist für die Wartung des Kessels verantwortlich. Er darf, 
so lange Feuer auf dem Roste ist, den Kessel nicht ohne Aufsicht lassen und auch während der 
Arbeitspausen die Aufsicht nicht an andere Personen ohne Genehmigung seines Vorgesetzten 
übertragen. Er darf sich nicht mit Nebenarbeiten beschäftigen, welche ihn 
von einer sorgfältigen Wartung des Kessels abziehen.
	        
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