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können auf Antrag der Abteilung und des Senats durch das Ministerium zu Mitgliedern des
Großen Rats ernannt werden.
Die Zulassung von Privatdozenten erfolgt auf Grund der Habilitationsordnung nach
Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums. Dieselben haben das Recht, auf dem
gesamten Gebiete, für welches ihnen die venia legendi erteilt ist, Vorlesungen abzuhalten.
Ihre dienstlichen Verhältnisse sind durch die Privatdozentenordnung geregelt.
Die Hilfslehrer sind als etatmäßige oder als nicht etatmäßige Beamte für bestimmte Lehr-
gegenstände angestellt.
Die Assistenten sind Hilfskräfte bestimmter Professoren; ihre dienstlichen Verhältnisse sind
durch die Assistentenordnung geregelt.
g 33.
Das Abteilungskollegium wird von sämtlichen der Abteilung angehörigen Mitgliedern des
Großen Rats gebildet.
2. Dem 8 40 a. a. O. folgenden weiteren Absatz beizufügen:
Frauen, die
1. die deutsche Reichsangehörigkeit,
2. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realghmnasiums oder einer deutschen
Oberrealschule besitzen und
3. die übrigen für die Immatrikulation vorgeschriebenen Nachweisungen erbringen, können
als Studierende aufgenommen werden.
Karlsruhe, den 24. August 1907.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
J. V.:
Hübsch.
Dr. Arnold.
Verordnung.
(Vom 2. September 1907.)
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverständnisse mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien wird die Verordnung
obigen Betreffs vom 1. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357) geändert,
wie folgt:
1. Der § 43 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
„Die Hafenverwaltung kann jedoch auf Ansuchen gestatten, daß die Abfuhr der
ausgeladenen Güter erst an dem auf die Ausladung folgenden Tage bewerkstelligt
wird, wenn der Wasserstand und die Wetterlage dies unbedenklich erscheinen lassen.“