Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 389 
(2) Ist diese Sicherheit nicht schon durch die natürliche Beschaffenheit des Baugrundstücks 
gegeben, so muß dieselbe durch geeiguete Vorkehrungen herbeigeführt werden. 
810. 
(1) Das zur Auffüllung von Bauplätzen verwendete Material darf nicht mit organischen, 
der Zersetzung anheimfallenden Abfällen untermischt sein. 
(2) Gelände, das früher mit Hausabfällen (Müll) aufgefüllt wurde, darf erst nach Aushub 
und Entfernung der in Zersetzung begriffenen Auffüllungsmassen oder nach Ablauf einer vom 
Bezirksamt festzusetzenden, nicht unter zehn Jahre zu bemessenden Frist seit Beendigung der 
Auffüllung als Baugelände benutzt werden; in besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei 
Gebäuden, die nicht zu Wohn= oder Arbeitszwecken bestimmt sind, können Ausnahmen 
zugelassen werden. 
(3) Hausschwamm enthaltende Stoffe dürfen nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des 
örtlichen Baugebiets gelagert werden. 
8 11. 
Hinsichtlich der für die Gebäude erforderlichen Verbindung mit öffentlichen Wegen sind 
die Vorschriften des Ortsstraßengesetzes maßgebend. 
B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke. 
12. 
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit Gebäuden, die zu Wohn= oder Arbeitszwecken 
benützt werden sollen, bebaut werden, wenn für den Bedarf an gesundheitlich einwandfreiem 
Trinkwasser in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise gesorgt ist oder gleich- 
zeitig mit der Bauherstellung gesorgt wird. 
(2) Für die Anlage von Brunnen und Waseerleitungen sind die hierüber bestehenden besonderen 
Vorschriften maßgebend. 
§ 13. 
Ein Grundstück darf nur dann mit Gebäuden, die zu Wohn= oder Arbeitszwecken benützt 
werden sollen, bebaut werden, wenn dasselbe, einschließlich des dazu gehörigen Hof= und Garten- 
geländes, in geordneter Weise entwässert werden kann. 
8 14. 
(1) Das häusliche und gewerbliche Abwasser aus den Gebäuden und Baugrundstücken ist, falls 
zur Abführung des Abwassers unterirdische Kanäle vorhanden sind, in diese einzuleiten. In 
die Straßenrinnen darf dieses Abwasser nur eingeleitet werden, wenn keine unterirdischen Kanäle 
vorhanden und die Rinnen zur unschädlichen Abführung des Abwassers geeignet sind. Sind 
weder unterirdische Kanäle noch geeignete Rinnen vorhanden, so kann, sofern keine gesundheit- 
lichen Bedenken entgegenstehen, auch eine andere Art der Beseitigung des Abwassers zugelassen 
werden. Die Einleitung von Abwasser in Gruben, die nicht wasserdicht hergestellt (sogenannte
	        
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