392 XXIX.
(2) Innerhalb der Grundflächen von Wohn= und Arbeitsräumen dürfen Pfuhlgruben
nicht hergestellt werden. Ausnahmen sind nur bei Pfuhlgruben zulässig, die unmittelbar an
Ställe angeschlossen sind und sich nur teilweise unter den Stallraum erstrecken; die Zufluß-
und Entleerungsöffnungen müssen jedoch in allen Fällen außerhalb der Stallung liegen (siehe
auch § 107 Absatz 2).
(3) Bezüglich des Abstands der Düngerstätten und Pfuhlgruben von Gebäudegrundmauern,
Nachbargrenzen, Brunnen und Waseerleitungen gelten die Vorschriften des § 16 Absatz 1 und 3
sowie des § 18 Absatz 2.
(4) Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften können nähere Bestimmungen über
Lage und Beschaffenheit der Düngerstätten und Pfuhlgruben getroffen, insbesondere kann die
Anlegung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen dieser Art an Ortsstraßen oder
öffentlichen Plätzen verboten sowie die Beseitigung solcher bestehenden Anlagen von Ortsstraßen
und öffentlichen Plätzen vorgeschrieben werden.
(5) Die Fristen zur vorschriftsgemäßen Herstellung der Düngerstätten und Pfuhlgruben
sowie gegebenenfalls zur Beseitigung bestehender Anlagen dieser Art von Ortsstraßen und
öffentlichen Plätzen bestimmt der Bezirksrat; auch kann derselbe in besonderen Fällen hinsichtlich
der Beschaffenheit bestehender Düngerstätten und Pfuhlgruben Nachsicht erteilen.
8 21.
Zwischenräume zwischen Häusern, sogenannte Winkel, Traufgäßchen, sind tunlichst zu ver-
meiden; sie können durch ortspolizeiliche Vorschrift verboten werden. Wo sie zugelassen werden,
dürfen sie nicht zur Lagerung von menschlichen oder tierischen Abgangsstoffen, Haushaltungs-
abfällen, Küchenabwasser, Straßenkot und ähnlichen unreinlichen Stoffen benützt werden; sie
müssen mindestens 60 cm breit, gegen die Straße abgeschlossen, leicht zugänglich und derart
hergestellt sein, daß ein geordneter Wasserablauf und eine regelmäßige Reinigung ermöglicht ist.
Solche Zwischenräume sind mit einem festen, undurchlässigen Bodenbelag zu versehen.
C. Ausführung der Bauten.
1. Zulässige überbauung der Grundstücke.
(Hofraum, Gebäudehöhe, Geschoßzahl, Hintergebäude, Fensterabstände u. s. w.).
§22.
(1) Soweit nicht schon durch die örtliche Bauweise, insbesondere in ländlichen Verhält-
nissen, Gewähr dafür besteht, daß ein genügender Hofraum vorhanden ist, sind für die Hof-
größe die nachstehenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Auf jedem Baugrundstück ist eine unbebaute zusammenhängende Grundstücksfläche,
deren geringste Abmessung mindestens 3 m beträgt, als Hof (Garten) in einem Umfang vor-
zusehen, der eine günstige Belichtung und Lüftung der Gebände ermöglicht und für Feuerlösch
und Rettungszwecke Raum und Zugänglichkeit in erforderlichem Maße sichert. Sind einzelne