XXIX. 393
Hofflächen durch Gebäude oder Gebäudeteile von einander getrennt, so werden sie nur dann
als der Vorschrift des vorhergehenden Satzes entsprechend angesehen, wenn unter ihnen eine
Verbindung besteht, welche die für Feuerlösch- und Rettungszwecke notwendige Zugänglichkeit
gewährleistet. Vorgärten sind als Höfe (Gärten) im Sinne dieser Bestimmung regelmäßig
nicht anzusehen; ihre Fläche kann jedoch ausnahmsweise ganz oder zum Teil in die vor-
geschriebene Hofgröße eingerechnet werden, wenn durch ihr Bestehen tatsächlich die Verhältnisse
des Hofs verbessert werden.
(3) Im übrigen hat die Bestimmung des nach Absatz 2 unbebaut zu lassenden Raums
unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche, des überbauten Flächenraums und der Höhe (Ge-
schoßzahl) der Gebäude zu erfolgen; das hiernach sich ergebende Verhältnis kann nach der für
die einzelnen Bauklassen (vergleiche § 32) zulässigen Überbauung abgestuft werden. Wo eine
solche nähere Regelung nicht besteht, muß die Hofgröße in der Regel mindestens ein Viertel
der Grundstücksfläche betragen; unter dieses Maß soll auch die örtliche Regelung nicht hinabgehen.
Bei Eckhäusern, sowie bei Neu- oder Umbauten auf Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung dichter bebaut sind, können ausnahmsweise geringere Hofgrößen zugelassen werden,
jedoch muß auch in diesen Fällen die Hofgröße mindestens 25 qm betragen. Bei gewerblichen
Anlagen können auch da, wo nähere örtliche Vorschriften über Hofgrößen erlassen sind, je nach
Lage des Einzelfalls erhöhte oder verminderte Anforderungen gestellt werden.
(4) Es kann zugelassen werden, daß der vorgeschriebene Hofraum mit eingeschossigen, ein-
schließlich des Daches nicht über 5 m hohen Baulichkeiten überbaut oder bis zu der gleichen
Höhe mit Glas überdacht wird, sofern die gesamte Grundfläche dieser Überbauungen nicht mehr
als ein Viertel der vorgeschriebenen Hofgröße beträgt. Räume, welche zu dauerndem Aufenthalt
von Menschen dienen, dürfen unter solche Überdachungen mit Fenster= oder Türöffnungen nur
dann ausmünden, wenn sie genügend Licht und Luft von anderer Seite erhalten; auch darf
durch solche Überdachungen der Lichteinfall in Räume, welche zu dauerndem Aufenthalt von
Menschen dienen, sowie die Zugänglichkeit für Feuerlösch= und Rettungszwecke nicht beein-
trächtigt werden.
§ 23.
(1) Zum Zweck der Erhaltung oder Gewinnung eines größeren zusammenhängenden Luft-
raums kann das Bezirksamt eine Zusammenlegung der Höfe in der Art anordnen, daß es
bestimmt, an welche Nachbargrenze die auf einem Grundstück neu oder an Stelle bestehender
Bauten zu errichtenden Seitenbauten zu stellen sind. Eine solche Anordnung ist jedoch nur
zulässig, wenn dadurch Zweck und Wert des betreffenden Baues nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.
(2) Werden zur Gewinnung der vorgeschriebenen Hofgröße Teile eines Nachbargrundstücks
erworben und zu dem Baugrundstück gezogen, so können dieselben zugunsten des Baugrundstücks
nur berücksichtigt werden, wenn dadurch die Hoffläche des betreffenden Nachbargrundstücks nicht
unter die vorschriftsmäßige Größe verringert wird; das gleiche gilt im Fall der Teilung eines
bebauten Grundstücks für die dadurch entstehenden neuen Grundstücke. Wird von einem
Eesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 60