394 XXIX.
bebauten Grundstück ein Stück abgetrennt, welches als Teil dieses Grundstücks nicht bebaut
werden durfte, so ist dessen Überbauung auch uach der Trennung unzulässig.
8 24.
(1) Lichthöfe, die nur zur Beleuchtung oder Lüftung von Treppenhänsern und — soweit
dies zulässig — von Nebenräumen dienen, müssen bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen eine
Grundfläche von mindestens 10 um bei 2,5 m kleinster Vreite erhalten; bei höheren Gebäuden
muß diese Grundfläche auf die ganze Höhe des Lichthofs um 2 um für jedes Geschoß er-
weitert werden.
(2) Bei zusammenhängenden Lichthöfen mehrerer Gebäude muß für jedes Gebäunde die in
Absatz 1 vorgeschriebene Grundfläche gewahrt bleiben.
(3) Für Lichthöfe können besondere Anordnungen zur Verhütung der Feuers= und Rauch-
gefahr getroffen werden. Die Uberdeckung der Lichthöfe mit Glas ist zulässig, sofern eine
ausreichende Lüftung möglich ist.
6 25.
(I1) Jeder unüberbaut bleibende Raum eines Baugrundstücks muß zum Zweck seiner
Reinigung zugänglich sein; diese Vorschrift gilt auch für solche Lichthöfe, die mit einem Glas-
dach überdeckt sind. Offene Lichthöfe müssen einen wasserdichten Bodenbelag und geeignete
Vorrichtungen zur Entwässerung erhalten.
(2) Durch örtliche Bauordnungen kann vorgeschrieben werden, daß die Höfe mit einem
festen, den leichten Abfluß des Wassers sichernden Bodenbelag zu versehen sind.
g 36.
(1) Jedes Gebäude (Vorder= oder Hintergebäude), welches die ganze Breite eines Grund-
stücks einnimmt und die einzige Möglichkeit des Durchgangsverkehrs von der Straße zu anderen
Gebäuden, Gebäudeteilen, Höfen oder Gärten auf demselben Grundstück bietet, muß einen
Durchgang (nötigenfalls auch mehrere) von überall mindestens 1,50 m lichter Breite und
2,20 m lichter Höhe erhalten; dieser Durchgang muß hell sein, einen möglichst ebenen und
geraden Verlauf erhalten und darf durch irgend welche Teile des Rohbaues oder inneren Ausbaues
nicht eingeschränkt werden.
(2) Wo es im Interesse der Feuerlösch= und Rettungsmaßregeln erforderlich erscheint,
können statt der Durchgänge Durchfahrten vorgeschrieben werden. Bezüglich der Anordnung
und Größe solcher Durchfahrten sind die Abmessungen des Baugrundstücks, die Art der Anlage
und Verwendung der auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäude, die Dichtigkeit der
Bewohnung, Höhe und Umfang der Hinter= und Seitengebäude und dergleichen in Betracht
zu ziehen.
(3) Bestehende Durchgänge oder Durchfahrten dürfen ohne Erlaubnis des Bezirksamts
nicht beseitigt oder geändert werden.