Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

396 XXIX. 
8 29. 
(1) Wohn= und andere Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt 
sind, sollen in der Regel in Orten und Ortsteilen mit ländlichen Verhältnissen nicht mehr als 
zwei, in Orten mittlerer Größe, ferner in Vororten, Landhausvierteln und in Außenbezirken 
größerer Städte nicht mehr als drei, im übrigen nicht mehr als vier Hauptgeschosse erhalten; 
in größeren Städten können in den im Stadtinnern gelegenen Hauptgeschäftsstraßen bei ent- 
sprechender Breite der letzteren bis zu fünf Hauptgeschosse zugelassen werden. Außer der 
hiernach zulässigen Zahl von Hauptgeschossen dürfen die Gebäude noch ein Dachgeschoß erhalten; 
in Gebäuden, für welche die höchstzulässige Zahl der Hauptgeschosse vier oder fünf beträgt, 
dürfen jedoch im Dachgeschoß nur Einzelräume, die unter einander nicht verbunden sind, als Zube- 
hörräume zu den Wohnungen der unteren Geschosse (Dienstbotenkammern und dergleichen) 
eingerichtet werden. Unter= und Zwischengeschosse, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit im 
Hinblick auf die bestehenden Vorschriften zu Wohn= oder Arbeitszwecken eingerichtet werden 
können, werden in die zulässige Zahl der Hauptgeschosse eingerechnet (vergleiche auch § 42). 
(2) Bei Anlagen, welche vorwiegend den Zwecken der Industrie oder des Handels dienen, 
ferner bei öffentlichen Gebänden, Krankenanstalten, Gasthäusern und dergleichen kann von der 
Beachtung der Vorschriften des vorhergehenden Absatzes je nach Lage des Einzelfalls 
abgesehen werden. 
(3) Die Vorschrift des § 27 Absatz 4 findet auch hinsichtlich der Bestimmungen dieses 
Paragraphen entsprechende Anwendung. 
* 30. 
(1) Für Hinter= und Seitengebäude kann die höchstzulässige Höhe und Geschoßzahl durch 
örtliche Bauordnungen besonders bestimmt werden. 
(2) Durch örtliche Bauordnungen können rückwärtige Baugrenzen (hintere Baulinien) 
festgeseyt werden, über welche hinaus die hinteren Teile der Grundstücke nicht bebaut werden 
dürfen. 
* 31. 
Durch örtliche Bauordnungen können für den Abstand der Feusterwände von gegenüber- 
liegenden Wänden nähere Bestimmungen erlassen werden. Wo eine solche Regelung durch die 
örtliche Bauordnung nicht getroffen ist, müssen Gebäudewände, welche Fenster zur ausschließ- 
lichen Beleuchtung von Wohn= oder Arbeitsräumen erhalten, von gegenüberliegenden Bauten 
auf demselben Grundstück einen Abstand einhalten, der sowohl den zu errichtenden als den gegen- 
überliegenden Räumen den im gesundheitlichen Interesse erforderlichen Licht= und Luftzutritt 
gewährt; ein geringerer Abstand als 3,60 m, von Wand zu Wand gemessen, darf in solchen 
Fällen nur ausnahmsweise zugelassen werden. Auch von der Nachbargrenze müssen Fenster- 
wände der vorbezeichneten Art, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme gercchtfertigt 
erscheinen lassen, mindestens 3,60 m abstehen.
	        
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