Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

400 XXIX. 
(3) Alle Keller müssen soweit möglich grundwasserfrei angelegt werden und hinreichend 
lüftbar sein. Soweit Keller unter dem Grundwasserstand liegen, müssen sie wasserdicht her- 
gestellt werden. Wenn es nach den Geländeverhältnissen erforderlich erscheint, kann die Herstellung 
eines Abzugsdohleus zur Ableitung des Wassers vorgeschrieben werden. 
42. 
(1) Wohn= und Arbeitsräume gänzlich unter der Erde anzulegen ist nicht gestattet. In 
Untergeschossen (d. h. bloß zum Teil unter der Erde gelegenen Räumen) dürfen Wohn= und 
Arbeitsräume nur dann angelegt werden, wenn der Boden mindestens 50 cm über dem höchsten 
Grundwasserstand liegt, ferner hinreichende Sicherheit gegen eindringende Feuchtigkeit gegeben 
ist und die Räume ausreichend Licht= und Luftzutritt erhalten; in Überschwemmungsgebieten 
dürfen solche Räume in Untergeschossen nicht angelegt werden. Von Kellerräumen müssen 
Untergeschoßwohnungen durch geeignete Isolierung nach näherer Anordnung des Bezirksamts 
derart getrennt sein, daß das Eindringen von schädlichen Ausdünstungen oder von anderen 
gesundheitsgefährdenden Einwirkungen in Wohn= und Arbeitsräume ausgeschlossen ist. 
(2) Über dem ersten Kehlgebälk dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Bezirksamts 
einzelne Wohn= oder Arbeitsräume eingerichtet werden. Als erstes Kehlgebälk gilt diejenige 
Balkenlage im Dachraum, welche sich zunächst über dem Deckengebälk des obersten Haupt- 
geschosses befindet, auch wenn diese Balkenlage an einer Seite (Straßen= oder Hofseite) durch 
senkrechte Wände unterstützt wird. 
(3) Durch örtliche Bauordnungen kann die Benützung von Räumen im Untergeschoß und 
über dem Kehlgebälk zu Wohn= oder Arbeitszwecken noch weiter eingeschränkt oder gänzlich 
untersagt werden. 
43. 
(1) Die Anlage und die inneren Einrichtungen der Bauten dürfen die Gesundheit und 
Sicherheit von Menschen nicht gefährden. 
(2) Alle Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen hinreichend 
Luft und Licht durch unmittelbar ins Freie führende Fenster erhalten und gut lüftbar sein. 
Dieselben müssen leicht zugänglich und in Bezug auf baulichen Zustand, Trockenheit und Rein- 
lichkeit derart beschaffen sein, daß aus ihrer Benützung gesundheitliche Gefahren nicht ent- 
stehen können. 
(3) In solchen Räumen muß die auf die Fenster entfallende Fläche in der Lichtweite 
des Rohbaues mindestens ½0° der Grundfläche des betreffenden Raums betragen; hierbei bleiben 
in Wohnräumen liegende und solche Fenster, die nicht geöffnet werden können, außer Betracht. 
Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benützt werden, können je nach Lage des Einzelfalls 
besondere Anordnungen hinsichtlich Belichtung und Lüftung getroffen werden. 
(4) Wohnräume dürfen mit Anlagen, bei welchen nach Art und Umfang ihres Betriebs 
gesundheitliche oder feuerpolizeiliche Bedenken vorliegen, sowie mit Räumen, in denen Stoffe
	        
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