400 XXIX.
(3) Alle Keller müssen soweit möglich grundwasserfrei angelegt werden und hinreichend
lüftbar sein. Soweit Keller unter dem Grundwasserstand liegen, müssen sie wasserdicht her-
gestellt werden. Wenn es nach den Geländeverhältnissen erforderlich erscheint, kann die Herstellung
eines Abzugsdohleus zur Ableitung des Wassers vorgeschrieben werden.
42.
(1) Wohn= und Arbeitsräume gänzlich unter der Erde anzulegen ist nicht gestattet. In
Untergeschossen (d. h. bloß zum Teil unter der Erde gelegenen Räumen) dürfen Wohn= und
Arbeitsräume nur dann angelegt werden, wenn der Boden mindestens 50 cm über dem höchsten
Grundwasserstand liegt, ferner hinreichende Sicherheit gegen eindringende Feuchtigkeit gegeben
ist und die Räume ausreichend Licht= und Luftzutritt erhalten; in Überschwemmungsgebieten
dürfen solche Räume in Untergeschossen nicht angelegt werden. Von Kellerräumen müssen
Untergeschoßwohnungen durch geeignete Isolierung nach näherer Anordnung des Bezirksamts
derart getrennt sein, daß das Eindringen von schädlichen Ausdünstungen oder von anderen
gesundheitsgefährdenden Einwirkungen in Wohn= und Arbeitsräume ausgeschlossen ist.
(2) Über dem ersten Kehlgebälk dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Bezirksamts
einzelne Wohn= oder Arbeitsräume eingerichtet werden. Als erstes Kehlgebälk gilt diejenige
Balkenlage im Dachraum, welche sich zunächst über dem Deckengebälk des obersten Haupt-
geschosses befindet, auch wenn diese Balkenlage an einer Seite (Straßen= oder Hofseite) durch
senkrechte Wände unterstützt wird.
(3) Durch örtliche Bauordnungen kann die Benützung von Räumen im Untergeschoß und
über dem Kehlgebälk zu Wohn= oder Arbeitszwecken noch weiter eingeschränkt oder gänzlich
untersagt werden.
43.
(1) Die Anlage und die inneren Einrichtungen der Bauten dürfen die Gesundheit und
Sicherheit von Menschen nicht gefährden.
(2) Alle Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen hinreichend
Luft und Licht durch unmittelbar ins Freie führende Fenster erhalten und gut lüftbar sein.
Dieselben müssen leicht zugänglich und in Bezug auf baulichen Zustand, Trockenheit und Rein-
lichkeit derart beschaffen sein, daß aus ihrer Benützung gesundheitliche Gefahren nicht ent-
stehen können.
(3) In solchen Räumen muß die auf die Fenster entfallende Fläche in der Lichtweite
des Rohbaues mindestens ½0° der Grundfläche des betreffenden Raums betragen; hierbei bleiben
in Wohnräumen liegende und solche Fenster, die nicht geöffnet werden können, außer Betracht.
Für Räume, die zu gewerblichen Zwecken benützt werden, können je nach Lage des Einzelfalls
besondere Anordnungen hinsichtlich Belichtung und Lüftung getroffen werden.
(4) Wohnräume dürfen mit Anlagen, bei welchen nach Art und Umfang ihres Betriebs
gesundheitliche oder feuerpolizeiliche Bedenken vorliegen, sowie mit Räumen, in denen Stoffe