Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 409 
3. bei Bauten, die zu vorübergehenden Zwecken auf beschränkte Zeit errichtet werden, 
wie Schaubuden, Bauhütten und dergleichen; 
4. bei völlig freistehenden Gebäuden oder Gebäudegruppen, die von den nächstgelegenen 
durch eine Brandmauer nicht geschützten Gebäuden mindestens 20 m entfernt sind; 
von der Grenze eines bebaubaren Nachbargrundstücks, welches bis auf 1,80 m von 
der Grenze unbebaut ist, müssen solche Bauten einen Abstand von 18,20 m 
einhalten; 
5. nach dem Ermessen des Bezirksamts auch in anderen Fällen, in denen nach der 
Lage des Gebäudes eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist. 
(2) Werden in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 2 und 4 späterhin Gebäude in einem 
geringeren als dem daselbst genannten Abstand von den mit Holzumwandungen versehenen 
Bauten errichtet, so kann das Bezirksamt vorschreiben, daß die letztgenannten Baulichkeiten 
nachträglich derart geändert werden, daß eine Feuersgefahr nicht zu befürchten ist; dabei hat 
jedoch der später Bauende auf jeden Fall die Vorschrift in § 56 Absatz 1 einzuhalten. In den 
Fällen des Absatz 1 Ziffer 3 und 5 findet diese Bestimmung entsprechende Anwendung. Auf 
diese Möglichkeit ist in dem Baubescheid ausdrücklich hinzuweisen. 
8 64. 
Für Holzlagerungen zu gewerblichen oder Handelszwecken können, auch wenn dieselben 
nicht überdacht sind, die in § 63 Absatz 1 Ziffer 2 für Schuppen geforderten Abstände vor- 
geschrieben werden; innerhalb dieser Abstände können vom Bezirksamt im Einzelfall die höchst- 
zulässigen Abmessungen für solche Lagerungen bestimmt werden. 
965. 
(1) Die Anbringung von ungeschützten Bretter= oder Schindelverkleidungen auf Stein- 
oder Fachwerkwänden ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Gebäudeseiten von einem 
gegenüberliegenden, durch eine Brandmauer nicht geschützten Gebände mindestens 6 m und von 
der Grenze eines bebaubaren Nachbargrundstücks, welches bis auf 1,80 m von der Grenze 
unbebaut ist, mindestens 4,20 m entfernt sind. 
(2) Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Verkleidungen mit einem 
feuerbeständigen Anstrich versehen sind, ferner wenn es sich um einzelne unbedeutende Bretter- 
und Schindelverkleidungen handelt oder wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine Feuersgefahr 
nicht zu befürchten ist. 
(3) Der seitliche Abstand solcher Holzverkleidungen von der Grenze anstoßender Gebände 
regelt sich nach der Vorschrift des § 54 Absatz 2. 
(4) In den Fällen des Absatz 1 findet die Vorschrift des § 63 Absatz 2 entsprechende 
Anwendung. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 62
	        
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