Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

412 XXIX. 
(5) Die Anzahl und Breite der Treppen, Treppenvorplätze und -absätze ist nach dem 
zu erwartenden größten Verkehr zu bemessen. 
(6) Die Treppen müssen sicher begehbar, durch Tageslicht gut beleuchtet und gut lüst- 
bar sein. 
§ 71. 
(1) In allen Gebäuden, die zu zahlreich besuchten Versammlungen bestimmt sind oder 
sonst zur Ansammlung größerer Menschenmengen dienen, müssen die Zugänge feuersicher her- 
gestellt und mit unverbrennlichen Treppen, Treppenvorplätzen und zabsätzen in solcher Größe 
und Anzahl versehen sein, daß die Entleerung des Gebäudes rasch erfolgen kann. 
(2) Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für größere Gasthäuser sowie für alle Gast- 
häuser, die nicht in der Nähe geschlossener Ortschaften gelegen sind (Luftkurorte und dergleichen). 
in solchen Gebäuden sind in der Regel mindestens zwei Treppen anzuordnen. 
(3) Ebenso sind in Fabriken und in Gebäuden, in denen feuergefährliche Gewerbe be- 
trieben oder in denen feuergefährliche oder leicht brennbare Gegenstände in erheblicher Menge 
aufbewahrt werden, wenn diese Bauten mehr als ein Geschoß oder wenn sie Wohn= oder 
Arbeitsräume im Dachraum enthalten, unverbrennliche Treppen, Treppenvorplätze und zbsätze 
anzubringen. In solchen Gebäuden sind ferner in den Geschossen und im Dachraum feuer- 
sichere Abschlüsse gegen das Treppenhaus anzubringen, die eine Verqualmung verhindern. 
(4) Für Gebäude, die im wesentlichen Geschäfts= oder gewerblichen Zwecken dienen, können 
erforderlichenfalls unverbrennliche Treppen, Treppenvorplätze und zabsätze vorgeschrieben werden. 
(5) In den in Absatz 1 bis 4 genannten Fällen gelten als unverbrennlich nur solche 
Treppen, die aus feuersicherem natürlichem oder künstlichem Stein, Eisen, Eisenbeton oder 
anderen gleichwertigen Baustoffen hergestellt sind. Dagegen werden in diesen Fällen Holz- 
treppen, auch wenn ihre Untersicht mit einer feuerschützenden Bekleidung versehen ist, nicht als 
unverbrennlich angesehen; jedoch kann je nach den Umständen gestattet werden, daß die Stufen 
unverbrennlicher Treppen mit Eichenholz oder einem gegen Feuer in gleichem Maße wider- 
standsfähigen Stoff belegt werden. Wenn in solchen Gebäuden im Hinblick auf die Vorschriften 
in § 70 Absatz 1 und § 71 Absatz 1 und 2 mehrere Treppen erstellt werden müssen, so kann 
je nach Lage des Einzelfalls die Ausführung der Treppen in unverbrennlichem Baustoff auf 
einen Teil der Treppen, jedoch auf nicht weniger als die Hälfte derselben, beschränkt werden: 
für den übrigen Teil der Treppen gelten die Vorschriften des § 72. 
(6) Für alle Gebäude, in denen nach den Bestimmungen dieses Paragraphen unver- 
brennliche Treppen herzustellen sind, gelten noch folgende weitere Vorschriften: 
a. die Treppen müssen bequeme Steigungsverhältnisse erhalten und unmittelbaren 
Ausgang ins Freie haben; 
b. die Kellertreppen müssen gegen das Erdgeschoß in feuer= und rauchsicherer Weise 
abgeschlossen werden; 
. sämtliche zu den Geschoßtreppen sowie von den letzteren ins Freie führenden Türen 
— mit Ausnahme solcher in Gasthäusern — müssen nach außen aufschlagen und 
mit einer Vorrichtung versehen sein, die ein leichtes und sicheres Offnen ermöglicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.