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XXIX.
(4) Räucherkammern dürfen nicht verputzt werden, bevor sie durch den Kaminfeger unter-
sucht worden sind. Die Aufforderung zur Untersuchung ergeht durch die Ortspolizeibehärde,
welcher durch den Bauherrn von der Fertigstellung Anzeige zu erstatten ist.
(5) Die Vorschriften des § 86 Absatz 3 und 4 finden auf Räucherkammern entsprechende
Anwendung.
(6) Auf bewegliche Räucherapparate finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung;
sie sind in
bau= und feuerpolizeilicher Beziehung Herden und Ofen gleich zu achten.
§ 98.
(1) Backöfen sind in bau= und feuerpolizeilicher Beziehung als selbständige Baugegenstände
zu behandeln.
(2) Balähen für den Hausbedarf sind in nachstehender Weise auszuführen:
1.
10.
. die Backöfen dürfen nur auf feuersicherer, fester Unterlage errichtet werden;
die Umfassungswände der Backöfen müssen aus Backstein mindestens 25 cm stark
hergestellt werden; ·
3. die Einwölbung der Backöfen muß mindestens 12 em stark sein;
4.
die Heizzüge müssen einschließlich des Lehm- oder Mörtelüberzugs mindestens 7,5 em
stark eingedeckt sein;
. die äußeren Seiten der Backöfen müssen nach oben mindestens 60 em und nach
den Seiten mindestens 15 em, die Ausmündungen der Zugkanäle und der Schür-
öffnungen mindestens 1 m sowohl von verputztem wie von unverputztem Holz-
werk entfernt sein;
. der Boden vor der Schürseite der Backöfen ist bis auf eine Breite von mindestens
75 cm mit einem feuersicheren Belag zu versehen;
. die Räume, in denen die Backofenfeuerung sich befindet, müssen der Vorschrift des
§5 94 Absatz 1 entsprechen;
der Raum über den Backöfen darf nicht zur Aufbewahrung brennbarer Gegenstände
benützt werden;
. springen Backöfen über die Umfassungswände der Gebäude vor, so ist der in §8 56
und 57 vorgeschriebene Abstand von 3,60 mn beziehungsweise 1,80 m von dem
äußersten Vorsprung der Backöfen aus zu messen;
auf bewegliche Backöfen finden die Vorschriften des § 94 Absatz 2 Satz 1 An-
wendung.
8 99.
Für gewerbliche Backöfen gelten außerdem noch folgende Bestimmungen:
1.
2.
zur Herstellung der Backöfen dürfen nur feuersichere Baustoffe verwendet werden;
für die Umfassungswände und die Einwölbung der Backöfen, desgleichen für ihre
Abstände von Holzwerk kann je nach der Größe der Backöfen eine entsprechende
Verstärkung der in 8 98 Absatz 2 Ziffer 2, 3 und 5 bestimmten Maße vorge-
schrieben werden;