Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- 
und Hammerwerken. 
Auf Grund des §. 139.a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
erlassen: 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern in Walz= und Hammerwerken 
1. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- 
und Hammerwerken unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht be- 
schäftigt werden; 
2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht 
beschäftigt werden. 
II. 
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die 
Beschränkungen des 8. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein 
ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung 
des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesund- 
heit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse nach §. 137 Absatz 3 
der Gewerbeordnung zu verfahren. 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als 12 Stunden, 
ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. Unterbrech- 
ungen der Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer kommen auf die Pausen 
nicht in Anrechnung. Eine der Pausen muß mindestens ½ Stunde dauern 
und zwischen das Ende der 4. und den Anfang der 7. Arbeitsstunde fallen. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus- 
schließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als
	        
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