Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 431 
2. Bezirksamt. 
8 116. 
Das Bezirksamt führt die Aufsicht über die baupolizeiliche Tätigkeit der Ortspolizei- 
behörden und Ortsbaukommissionen sowie die Oberaufsicht über die im Bezirk stattfindenden 
Bauausführungen. 
* 117. 
(1) dem Bezirksamt bleibt ausschließlich vorbehalten: 
"6405“ 
5. 
. die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Erlassung der sonstigen auf Grund 
dieser Verordnung der Polizeibehörde zukommenden Verfügungen, soweit für letztere 
nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt sind; 
die Anordnung einer zwangsweisen Beseitigung baupolizeiwidriger Zustände (8 30 
des Polizeistrafgesetzbuchs); 
die Erlassung der zur Ergänzung der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften 
nötigen Anordnungen in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen; 
die Feststellung der Bauflucht in den Fällen des Artikel 7 Absatz 2 und des 
Artikel 22, die polizeiliche Anordnung gemäß Artikel 9 und die Erlassung der Bau- 
verbote nach Artikel 10 und 13 Ziffer 5 des Ortsstraßengesetzes vom 6. Juli 1896; 
die Erteilung der Nachsicht von Bauvorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen 
des § 4 dieser Verordnung. 
(2) In Gemeinden ohne staatliche Verwaltung der Ortspolizei ist das Bezirksamt außerdem 
befugt, jederzeit im einzelnen Falle die Handhabung der Baupolizei selbst auszuüben. 
3. Bezirksrat. 
§ 118. 
(1) Der Bezirksrat entscheidet Beschwerden und Einsprachen gegen Verfügungen der 
Bezirksämter, welche gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, der auf Grund der letzteren 
erlassenen bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften oder im einzelnen Fall ergangen sind. 
Die Beschwerde= und Einsprachefrist beträgt 14 Tage, von Eröffnung der bezirksamtlichen 
Verfügung an gerechnet. 
(2) der Bezirksrat ist ferner zuständig: 
1. zur Entscheidung solcher nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Zuständig- 
keit der Polizeibehörde gehörenden Fälle, welche das Bezirksamt wegen der Wich- 
tigkeit der Sache dem Bezirksrat vorlegt; 
zur Genehmigung der Errichtung von Anlagen zur Aufbewahrung oder Lagerung 
solcher Gegenstände, die durch ihre Ausdünstung die allgemeine Gesundheit gefährden 
können; 
zur Erteilung von Nachsicht bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Ent- 
fernung baulicher Anlagen
	        
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