Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

440 XXIX. 
g 133. 
(1) Die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung 
von Gebäuden, welche als gewerbliche Anlagen, als Privatkrankenhäuser, als Gast= oder Schank- 
wirtschaften oder zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Schaustellungen und dergleichen 
benützt werden sollen, kann von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die erforderliche 
behördliche Genehmigung zur Inbetriebnahme dieser Anlagen erteilt worden ist oder daß der 
Ausübung des Gewerbebetriebs keine Bedenken entgegenstehen (§ 27 der Gewerbeordnung); in 
solchen Fällen soll in der Regel die baupolizeiliche Prüfung der gewerbepolizeilichen vorausgehen. 
(2) Bedarf die geplante Beseitigung des Abwassers und menschlicher Abgangsstoffe einer 
wasserpolizeilichen Genehmigung, so darf, bevor diese erteilt ist, das Bauvorhaben nicht 
genehmigt werden. 
(3) Handelt es sich um den Wiederaufbau durch Brand beschädigter Gebäude, so ist zu 
prüfen, inwieweit eine Verlegung des Bauplatzes oder eine Anderung im Wesen, Bestand 
oder Zweck des Gebäudes beabsichtigt ist (vergleiche § 49 des Gebäudeversicherungsgesetzes); in 
solchen Fällen soll die Baugenehmigung in der Regel erst nach erfolgter Zustimmung des 
Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungsanstalt erteilt werden. 
134 . 
(1) Von der erteilten Baugenehmigung und den daran geknüpften Bedingungen ist die 
Ortspolizeibehörde unter Zusendung zweier Ausfertigungen des Baubescheids sowie je einer 
Fertigung der Pläne und der Erläuterungsberichte (statischen Berechnungen u. s. w.) zu 
benachrichtigen Die eine Ausfertigung des Bescheids nebst der Planfertigung und dem 
Erläuterungsbericht ist dem Bauherrn durch die Ortspolizeibehörde gegen Bescheinigung auszu- 
händigen, die andere Fertigung des Bescheids dient der Ortspolizeibehörde und Ortsbau- 
kommission zum weiteren Gebrauch nach Maßgabe der §§ 112 ff. Die dem Bauherrn zugestellten 
Fertigungen müssen bis zur Beendigung des Baues im Besitz des Bauherrn oder des verant- 
wortlichen Bauleiters bleiben, sind jedoch von diesen der Ortspolizeibehörde, der Ortsbankommission 
und dem Baukontrolleur auf Verlangen zum vorübergehenden dienstlichen Gebrauch zur Ver- 
fügung zu stellen. 
(2) Die übrigen Pläne und Erläuterungsberichte bleiben beim Bezirksamt und sind nach 
Benützung durch den Baukontrolleur bei den Baubesichtigungen den bezirksamtlichen Akten 
einzuverleiben. 
135. 
(1) Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb Jahresfrist vom Tag der Aushändigung 
an mit der Bauausführung nicht begonnen wird; sie kann zurückgenommen werden, wenn der 
begonnene Bau ein Jahr lang unvollendet geruht hat oder während des gleichen Zeitraums 
über Gebühr verzögert worden ist. Die zur Vorbereitung der Baustelle erfolgende Beseitigung 
von Baulichkeiten sowie bloße Grabarbeiten gelten in diesem Fall nicht als Bauausführung.
	        
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