Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 445 
IV. Abschnitt. 
Wohnungswesen. 
A. Benützung der Wohnräume. 
§ 146. 
(1) Neugebaute Räume dürfen nicht zu Wohnungen oder zum längeren Aufenthalt von 
Menschen benützt werden, bevor der Bezirks= oder Ortsbaukontrolleur oder in Gemeinden, die 
nicht Sitz eines Baukontrolleurs sind, die Ortsbaukommission oder deren sachverständiges 
Mitglied auf Antrag des Bauherrn schriftlich bestätigt hat, daß die Räume genügend aus- 
getrocknet sind. 
(2) Wird die Bestätigung versagt, so dürfen die Räume nur mit Erlaubnis des Bezirks- 
amts bezogen werden. 
(3) Um eine genügende Austrockuung der Gebäude zu sichern, kann durch örtliche 
Bauordnungen außerdem vorgeschrieben werden, daß zwischen der tatsächlichen Fertigstellung 
des Rohbaues und dem Beginn der Putzarbeiten sowie zwischen der Beendigung der letzteren 
und dem Bezug der Räume bestimmte Fristen einzuhalten sind. Wo solche örtliche Vorschriften 
nicht erlassen sind, müssen diese Fristen in der wärmeren Jahreszeit mindestens je vier, in der 
kälteren Jahreszeit mindestens je sechs Wochen betragen; in einzelnen Fällen kann das Bezirks- 
amt diese Fristen verlängern oder abkürzen. · 
(4) Sowohl der Mieter als der Vermieter sind dafür verantwortlich, daß Räume der in 
Absatz 1 genannten Art vor Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen 
nicht bezogen werden. 
8 147. 
(1) Über die Benützung der Wohnungen können nähere Bestimmungen im Wege orts- 
polizeilicher Vorschriften (Wohnungsordnungen) erlassen oder im Einzelfall polizeiliche Anord- 
nungen getroffen werden. Zur Abstellung von die Sittlichkeit gefährdenden Zuständen sind 
gemäß § 116 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuchs nur Anordumngen der letzteren Art zulässig. 
Als Anhalt für die Mindestanforderungen dienen hierbei die in den nachstehenden Paragraphen 
enthaltenen Grundsätze. 
(2) Die Wohnungsordnungen können insbesondere Bestimmungen darüber treffen, in welchen 
Fällen die Inhaber oder Vermieter von Wohn= und Schlafräumen bei der Polizeibehörde 
Anzeige über die für die Wohnungsfürsorge in Betracht kommenden Verhältnisse (leerstehende 
Schlafstellen, Ein= und Auszug der Mieter oder Schlafgänger und dergleichen) zu erstatten 
haben. Sie können ferner Vorschriften enthalten über die bei der Anzeige zu erbringenden 
Nachweise, über die Feststellung der für die einzelnen, zu Wohn= oder Schlafzwecken benützten 
Räume zulässigen Personen= und Bettenzahl (Schlafraumzettel), über die dauernde Kenntlich- 
machung dieser Zahl (Aushänges, Reinhaltung der Wohnräume u. s. w. (vergleiche auch 8 136 
des Polizeistrafgesetzbuchs).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.