Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

450 XXIX. 
(2) Müssen althergebrachte Verhältnisse und Zustände beanstandet werden, so ist je nach 
Lage der obwaltenden Umstände deren allmähliche Beseitigung unter Bestimmung angemessener 
Fristen ins Auge zu fassen. 
§ 166. 
Bei Eröffnung der vom Bezirksamt auf Grund des § 165 erlassenen Auflagen sind die 
Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, 
a. daß ihnen gegen die Auflage innerhalb 14 Tagen von der Zustellung ab die 
Beschwerde an den Bezirksrat zusteht; 
b. daß nach Ablauf der gewährten Frist durch das Bezirksamt eine Nachschau ange- 
ordnet werden wird, ob den Auflagen entsprochen worden ist; 
c. daß sie, wenn sie die Auflagen in der bezeichneten Frist nicht oder nicht gehörig 
erfüllen, neben den in § 167 Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen Geld= oder Haft- 
strafe zu gewärtigen haben. 
8 167. 
(1) Nach Ablauf der für die Erfüllung der Auflagen gesetzten Frist hat das Bezirksamt 
festzustellen, ob den Auflagen entsprochen worden ist. Sind die Auflagen nicht oder nicht in 
der vorgeschriebenen Weise erfüllt, so wird das Bezirksamt neben entsprechender Bestrafung 
der schuldigen Hausbesitzer, Wohnungsinhaber oder verantwortlichen Vertreter derselben die 
zur Sicherung des Vollzugs weiter erforderlichen Anordnungen treffen; nötigenfalls kann auch 
die weitere Benützung der beanstandeten Räume zu den bisherigen Zwecken untersagt werden. 
(2) Ist nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes die Räumung einer Wohnung verfügt 
worden, so soll für den Vollzug dieser Anordnung vom Bezirksamt eine angemessene Frist 
gewährt werden; dieselbe kann, falls der Durchführung der Auflage besondere Schwierigkeiten 
entgegenstehen und der sofortige Vollzug nicht unbedingt erforderlich erscheint, auf Antrag 
verlängert werden. 
E 168. 
Auch außerhalb der allgemeinen Wohnungsuntersuchung kann das Bezirksamt die Unter- 
suchung einzelner der in § 163 genannten Räume anordnen, wenn Grund zu der Annahme 
besteht, daß daselbst Mißstände der gedachten Art vorhanden sind oder wenn dies zur Über- 
wachung des Vollzugs der zur Abstellung solcher Mißstände erlassenen Auflagen erforderlich erscheint. 
§ 169. 
(1) Den mit Ausübung der Wohnungsaufsicht betrauten Organen ist der Zutritt in die 
der Aufsicht unterstehenden Gebäude und Räume zu gestatten. 
(2) Dieselben haben sich beim Betreten fremder Wohnungen dem Wohnungsinhaber oder 
dessen Vertreter gegenüber unaufgefordert über ihre dienstliche Eigenschaft auszuweisen und die 
Wohnungsbesichtigung zu einer Zeit und in einer Weise vorzunehmen, daß hierdurch eine 
Belästigung der Beteiligten tunlichst vermieden wird. Die Wohnungsbesichtigung ist nur soweit
	        
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