III. 15
dl. von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot
samtverbindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur
Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für
die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;
". nähere Angaben über die etwa miteingereichten Proben. Die Proben selbst müssen
ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der Angebote eingesandt und derartig
bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie
gehören;
. die etwa vorgeschriebenen Angaben über den Ursprungsort oder die Bezugsquellen
der Waren und die zu ihrer Herstellung verwendeten Roh= und Hilfsstoffe.
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88.
Wirkung des Angebots.
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde
bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.
89.
Eröffnung der Angebote.
(1) Zur Anwohnung bei der Eröffnung der Angebote sind nur die Bewerber oder deren
Vertreter berechtigt.
(2) Die eingegangenen Angebote werden im Beisein der Erschienenen in der Verhandlung
eröffnet und die Endsummen, soweit erforderlich, unter entsprechender Erläuterung verlesen,
nicht aber auch Angaben über Bezugsquellen und die zu verwendenden Stoffe. Bis dahin
sind die Angebote unter Verschluß zu halten.
(3) Angebote, die nach dem Beginn der Verhandlung eingehen, werden nur dann berück-
sichtigt, wenn sie noch vor der Eröffnung des ersten Angebots dem die Verhandlung leitenden
Beamten von dem Bewerber oder seinem Vertreter persönlich eingehändigt worden sind, oder
wenn das verspätete Eintreffen durch Umstände verursacht ist, die außer aller Schuld des
Bewerbers liegen, und auch die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß das Ergebnis der Verdingung
bei Abfassung des Angebots bekannt war.
(4) Über den Gang der Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, worin die Angebote
nach Titeln geordnet aufzuführen sind. Die Angebotsschreiben werden mit fortlaufender
Nummer bezeichnet, der Niederschrift beigefügt und diese von dem die Verhandlung leitenden
Beamten mit seiner Unterschrift versehen.
(5) Die Niederschrift wird verlesen; die erschienenen Bewerber oder Vertreter sind berechtigt,
sie zu unterzeichnen. Den Bewerbern können auf ihre Kosten Auszüge aus der Niederschrift
erteilt werden. Eine Bekanntgabe des Inhalts der Angebote ist nicht gestattet.