Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 15 
dl. von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot 
samtverbindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur 
Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für 
die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen; 
". nähere Angaben über die etwa miteingereichten Proben. Die Proben selbst müssen 
ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der Angebote eingesandt und derartig 
bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie 
gehören; 
. die etwa vorgeschriebenen Angaben über den Ursprungsort oder die Bezugsquellen 
der Waren und die zu ihrer Herstellung verwendeten Roh= und Hilfsstoffe. 
—J 
— 
88. 
Wirkung des Angebots. 
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde 
bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden. 
89. 
Eröffnung der Angebote. 
(1) Zur Anwohnung bei der Eröffnung der Angebote sind nur die Bewerber oder deren 
Vertreter berechtigt. 
(2) Die eingegangenen Angebote werden im Beisein der Erschienenen in der Verhandlung 
eröffnet und die Endsummen, soweit erforderlich, unter entsprechender Erläuterung verlesen, 
nicht aber auch Angaben über Bezugsquellen und die zu verwendenden Stoffe. Bis dahin 
sind die Angebote unter Verschluß zu halten. 
(3) Angebote, die nach dem Beginn der Verhandlung eingehen, werden nur dann berück- 
sichtigt, wenn sie noch vor der Eröffnung des ersten Angebots dem die Verhandlung leitenden 
Beamten von dem Bewerber oder seinem Vertreter persönlich eingehändigt worden sind, oder 
wenn das verspätete Eintreffen durch Umstände verursacht ist, die außer aller Schuld des 
Bewerbers liegen, und auch die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß das Ergebnis der Verdingung 
bei Abfassung des Angebots bekannt war. 
(4) Über den Gang der Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, worin die Angebote 
nach Titeln geordnet aufzuführen sind. Die Angebotsschreiben werden mit fortlaufender 
Nummer bezeichnet, der Niederschrift beigefügt und diese von dem die Verhandlung leitenden 
Beamten mit seiner Unterschrift versehen. 
(5) Die Niederschrift wird verlesen; die erschienenen Bewerber oder Vertreter sind berechtigt, 
sie zu unterzeichnen. Den Bewerbern können auf ihre Kosten Auszüge aus der Niederschrift 
erteilt werden. Eine Bekanntgabe des Inhalts der Angebote ist nicht gestattet.
	        
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