458 XXXI.
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter I hinter „Versicherungsgesellschaften,“ der
Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen Zweck
erfüllt haben,“ und hinter „Arbeit,“ einzuschalten:
unkorrigierte Schülerarbeiten.
5. § 10 „Warenproben“ erhält unter Ifolgende anderweitige Fassung:
Gegen die für Wareuproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Warenproben
befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die Versendung
nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen,
Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß fie
keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte
Tiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w. Die Sendungen müssen nach ihrer Forn,
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
6. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Absatzes VII
hinzuzufügen:
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhrliche
Postanweisungen telegraphisch nachgesandt.
7. § 36 „Bestellung und Bestellgebühren.“
a. Im Absatz vlI (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 statt
„Briefe mit Wertangabe" zu setzen:
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark;
b. Absatz VlII erhält folgenden Zusatz:
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestellbaren
Sendung siehe 8 46, II.
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält der
Absatz Ufolgenden Zusatz:
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestellgebühr in
Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht statt,
weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die vorausbezahlte
Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft.
Der Reichskanzler.
J V.:
Kraetke.