Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

458 XXXI. 
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter I hinter „Versicherungsgesellschaften,“ der 
Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen Zweck 
erfüllt haben,“ und hinter „Arbeit,“ einzuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten. 
5. § 10 „Warenproben“ erhält unter Ifolgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Wareuproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Warenproben 
befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die Versendung 
nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, 
Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß fie 
keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte 
Tiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w. Die Sendungen müssen nach ihrer Forn, 
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
6. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Absatzes VII 
hinzuzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhrliche 
Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
7. § 36 „Bestellung und Bestellgebühren.“ 
a. Im Absatz vlI (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 statt 
„Briefe mit Wertangabe" zu setzen: 
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark; 
b. Absatz VlII erhält folgenden Zusatz: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestellbaren 
Sendung siehe 8 46, II. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält der 
Absatz Ufolgenden Zusatz: 
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestellgebühr in 
Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht statt, 
weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die vorausbezahlte 
Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J V.: 
Kraetke.
	        
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