Nr. XXXII. 1
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Sonntag den 29. September 1907.
Wir Friedrich II., von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen,
tun hiermit öffentlich kund:
Dem Allmächtigen hat es gefallen, Unseren teueren innigstgeliebten Vater, Seine
Königliche Hoheit den Durchlauchtigsten Großherzog Friedrich von Baden, Herzog
von Zähringen, nach einer fünfundfünfzigjährigen, reich gesegneten Regierung aus diesem
Leben abzurufen.
Hierdurch sind Wir, das Großherzogliche Haus und das ganze badische Volk, das dem
für alle Zeiten unvergeßlichen Heimgegangenen zu unauslöschlicher Dankbarkeit verpflichtet ist,
in tiefste Trauer versetzt.
Kraft der Grundgesetze Unseres Hauses und Landes ist die Regierung auf Uns über-
gegangen. Wir treten sie an in vollem Vertrauen auf die erprobte Treue Unseres Volkes
und geben die Versicherung, daß Wir die Verfassung fest und unverbrüchlich halten und des
Landes Wohlfahrt mit allen Kräften fördern werden.
Dem hehren Vorbild Unseres in Gott ruhenden Vaters folgend wollen Wir die
Regierung führen in unwandelbarer Treue zu Kaiser und Reich, um deren Wiedererstehen
der nun Vollendete sich unvergängliche Verdienste erworben hat.
Gegeben unter Unserer Unterschrift und unter vorgedrucktem Staatssiegel auf
Schloß Mainau, den 28. September 1907.
Friedrich.
von Dusch.
DDrruck und Verlag von Malsch & Vogel in Kailsrut:
Gesetzes-- und Verordnungsblatt 1907. 71