Nr. XXXIII. 407
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 10. Oktober 1907.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügel-
cholera betreffend; die korrektionelle Nachhaft betreffend: das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und
Osterreich--Ungarn betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 13. September 1907.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels mit
Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907 Nr. Xl) bis zum 1. April 1908
verlängert.
Karlsruhe, den 13. September 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Fecht.
Verordnung.
(Vom 20. September 1907.)
Die korrektionelle Nachhaft betreffend.
81.
Der § 8 der Verordnung vom 19. Dezember 1889 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 527) erhält folgende Fassung:
Die Kosten der Verpflegung in der Anstalt werden bis auf weiteres auf jährlich 300 .
festgesetzt.
82.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. November 1907 in Kraft.
Karlsruhe, den 20. September 1907.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Boppel.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 72