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Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung.
(1) Das niedrigste Angebot als solches darf für die Entscheidung über den Zuschlag
keineswegs den Ausschlag geben.
(2) Der Zuschlag darf nur einem in jeder Beziehung annehmbaren, die tüchtige
und rechtzeitige Ansführung der Leistung oder Lieferung gewährleistenden Angebote erteilt
werden.
(3) Es sind nur solche Bewerber zu berücksichtigen, die für die bedingungsmäßige
Ausführung sowie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern,
Gesellen, Lehrlingen und Arbeitern die erforderliche Sicherheit bieten. Bewerber, die nach
Kenntnis der ausschreibenden Behörde ihren Beitragspflichten bei der Kranken-, Unfall= und
Invalidenversicherung nicht nachzukommen pflegen, sind ausgeschlossen.
(4) In geeigneten Fällen können die zuständigen Interessentenvertretungen (Handwerks-
und Handelskammern) um Auskunft über die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend bekannter
Unternehmer ersucht werden.
(5) Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind Angebote:
a. die den der Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht
entsprechen;
b. die nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck
nicht geeignet sind;
. die eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung
stehende Preisforderung enthalten, namentlich auch wenn nach dem geforderten
Preis an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann, es
Gebot ausreichend begründen kann.
(6) Die Bedürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, soweit dies
ohne Schädigung fiskalischer oder anderer allgemeiner Interessen und ohne grundsätzliche Aus-
schließung des Handels ausführbar ist, tunlichst unmittelbar durch Bezug vom Produzenten
zu decken.
(7) Im Falle gleicher Preisstellung und gleich tüchtiger Leistungen sind die am Erfüllungsort
oder in seiner Nähe wohnenden Gewerbetreibenden vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie die
Arbeiten im eigenen Betrieb ausführen.
(8) Liegen von mehreren tüchtigen und zuverlässigen Handwerkern gleichwertige Angebote
vor, so sind bei der Zuschlagserteilung die Bewerber vorzugsweise zu berücksichtigen, die
berechtigt sind, den Meistertitel zuführen (§ 133 der Gewerbcordnung und Artikel 8 des Gesetzes,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897, Reichsgesetzblatt Seite 663).
(9) Im Falle annähernd gleichwertiger Angebote erhält der badische Bewerber den Vorzug
vor dem außerbadischen, der badische Produzent den Vorzug vor demjenigen badischen Bewerber,
dessen Angebot sich auf Waren nicht badischen Ursprungs bezieht. Zur Verdingung von Leistungen