Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

46 III. 
8 10. 
Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung. 
(1) Das niedrigste Angebot als solches darf für die Entscheidung über den Zuschlag 
keineswegs den Ausschlag geben. 
(2) Der Zuschlag darf nur einem in jeder Beziehung annehmbaren, die tüchtige 
und rechtzeitige Ansführung der Leistung oder Lieferung gewährleistenden Angebote erteilt 
werden. 
(3) Es sind nur solche Bewerber zu berücksichtigen, die für die bedingungsmäßige 
Ausführung sowie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern, 
Gesellen, Lehrlingen und Arbeitern die erforderliche Sicherheit bieten. Bewerber, die nach 
Kenntnis der ausschreibenden Behörde ihren Beitragspflichten bei der Kranken-, Unfall= und 
Invalidenversicherung nicht nachzukommen pflegen, sind ausgeschlossen. 
(4) In geeigneten Fällen können die zuständigen Interessentenvertretungen (Handwerks- 
und Handelskammern) um Auskunft über die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend bekannter 
Unternehmer ersucht werden. 
(5) Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind Angebote: 
a. die den der Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht 
entsprechen; 
b. die nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck 
nicht geeignet sind; 
. die eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung 
stehende Preisforderung enthalten, namentlich auch wenn nach dem geforderten 
Preis an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann, es 
Gebot ausreichend begründen kann. 
(6) Die Bedürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, soweit dies 
ohne Schädigung fiskalischer oder anderer allgemeiner Interessen und ohne grundsätzliche Aus- 
schließung des Handels ausführbar ist, tunlichst unmittelbar durch Bezug vom Produzenten 
zu decken. 
(7) Im Falle gleicher Preisstellung und gleich tüchtiger Leistungen sind die am Erfüllungsort 
oder in seiner Nähe wohnenden Gewerbetreibenden vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie die 
Arbeiten im eigenen Betrieb ausführen. 
(8) Liegen von mehreren tüchtigen und zuverlässigen Handwerkern gleichwertige Angebote 
vor, so sind bei der Zuschlagserteilung die Bewerber vorzugsweise zu berücksichtigen, die 
berechtigt sind, den Meistertitel zuführen (§ 133 der Gewerbcordnung und Artikel 8 des Gesetzes, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897, Reichsgesetzblatt Seite 663). 
(9) Im Falle annähernd gleichwertiger Angebote erhält der badische Bewerber den Vorzug 
vor dem außerbadischen, der badische Produzent den Vorzug vor demjenigen badischen Bewerber, 
dessen Angebot sich auf Waren nicht badischen Ursprungs bezieht. Zur Verdingung von Leistungen
	        
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