Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Nr. XXXV. 4% 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. November 1907. 
Jnhalt. 
Verordnungt des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Feststellung, Er- 
hebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer der evangelisch-prolestantischen Landeskirche betressend. 
  
  
BVerordunng. 
(Vom 1. November 1907.) 
Die Feststellung, Erhebung und Verrechunng der allgemeinen Kirchenstener der evangelisch-protestantischen 
Landeskirche betreffend. 
(Evang. Laudes Kirchenstener-Verordnung.) 
Zum Vollzug des Landeskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 768) wird im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der 
Finanzen und im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat unter Aufhebung 
unferer Allgemeinen Kirchenstenerverorduung vom 18.u und 19. Januar 1900 (Ge— 
setzes- und Verordnungsblatt 1898 Seite 105 ff. und 1900 Seite 335/336) und unserer 
Verordnung vom 16. Dezember 1901, die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an evangelischen 
Kirchenstenern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 576/577), verordnet: 
Erster Teil. 
Feststellung der Landeskirchensteuer. 
A. Taufende Steuer. 
I. Ermittelung der Stenerpflichtigen. 
81. 
1. Zur Ermittelung der Steuerpflichtigen dienen in erster Linie soweit nötig die Angaben, Grundlagen. 
welche diese über ihr und ihrer Ehegatten Religionsbekenntnis bei Abgabe ihrer Steuer 
erklärungen machen. 
2. Den Steuerkommissären liegt es ob, im Anschluß an das jährliche Abundzuschreiben 
soweit nötig für die Vervollständigung der Bekenntnigermittelung zu Zwecken evangelischer 
Kirchenstener für das neue Jahr im Benehmen mit den zuständigen örtlichen Kirchenbehörden 
Sorge zu tragen. 
Gesees- und Verordnungsblatt 1907. 74
	        
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