Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 47 
und Lieferungen an nicht deutsche Bewerber, deren Hauptuiederlassung sich außerhalb des 
Deutschen Reichs befindet, ist die Genehmigung des der ausschreibenden Behörde vorgesetzten 
Ministeriums erforderlich. Durch das Finanzministerium kann im Benehmen mit den andern 
Ministerien angeordnet werden, daß diese Genehmigung auch für die Verdingung von Leistungen 
und Lieferungen an Bewerber aus einem andern deutschen Staat einzuholen ist, wenn in 
diesem bei öffentlichen Ausschreibungen die Zuschlagserteilung an badische Bewerber ausgeschlossen 
oder an erschwerende Voraussetzungen geknüpft ist. 
(10) Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag dem zu erteilen, dessen 
Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als das annehmbarste 
zu erachten ist. 
(11) Bei engern Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Ver- 
dingung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die nähern 
Vorschläge über die im einzelnen zu wählenden Konstruktionen und Einrichtungen überlassen 
worden, so ist der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das 
geeignetste und zugleich in Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände als das preis- 
würdigste erscheint. 
(12) Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engern Ausschreibungen in Betracht 
kommenden Angebote für annehmbar zu erachten, so hat die Ablehnung sämtlicher Angebote 
und die Einleitung eines neuen Verfahrens zu erfolgen. 
111. 
Erteilung des Zuschlags. 
(1) Wenn die Feststellung des annehmbarsten Gebots (vergleiche § 10) besondere Ermitte- 
lungen nicht erfordert und der die Verhandlung leitende Beamte zur selbständigen Entscheidung 
über den Zuschlag befugt ist, kann die Erteilung des Zuschlags in der Verhandlung über die 
Eröffnung der Angebote selbst erfolgen. In diesem Falle hat der etwa anwesende Bewerber 
die Verhandlungsniederschrift mitzunnterzeichnen. 
(2) In allen anderen Fällen wird der Zuschlag dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. 
Der Zuschlag ist mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung innerhalb der Zuschlags- 
frist als Depesche oder Brief dem Telegraphen= oder Postamt zur Beförderung an die in dem 
Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist. 
(3) Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten haben, werden auf Wunsch vom Ausfall 
ihrer Bewerbung benachrichtigt. Proben werden im Fall der Ablehnung des Angebots nur 
dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dahin 
gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt, 
daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht worden sind. Die Rücksendung erfolgt 
alsdann auf Kosten des Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Fall der Annahme des Angebots 
in der Regel nicht statt; wertvolle Proben können jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet,
	        
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