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und Lieferungen an nicht deutsche Bewerber, deren Hauptuiederlassung sich außerhalb des
Deutschen Reichs befindet, ist die Genehmigung des der ausschreibenden Behörde vorgesetzten
Ministeriums erforderlich. Durch das Finanzministerium kann im Benehmen mit den andern
Ministerien angeordnet werden, daß diese Genehmigung auch für die Verdingung von Leistungen
und Lieferungen an Bewerber aus einem andern deutschen Staat einzuholen ist, wenn in
diesem bei öffentlichen Ausschreibungen die Zuschlagserteilung an badische Bewerber ausgeschlossen
oder an erschwerende Voraussetzungen geknüpft ist.
(10) Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag dem zu erteilen, dessen
Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als das annehmbarste
zu erachten ist.
(11) Bei engern Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Ver-
dingung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die nähern
Vorschläge über die im einzelnen zu wählenden Konstruktionen und Einrichtungen überlassen
worden, so ist der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das
geeignetste und zugleich in Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände als das preis-
würdigste erscheint.
(12) Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engern Ausschreibungen in Betracht
kommenden Angebote für annehmbar zu erachten, so hat die Ablehnung sämtlicher Angebote
und die Einleitung eines neuen Verfahrens zu erfolgen.
111.
Erteilung des Zuschlags.
(1) Wenn die Feststellung des annehmbarsten Gebots (vergleiche § 10) besondere Ermitte-
lungen nicht erfordert und der die Verhandlung leitende Beamte zur selbständigen Entscheidung
über den Zuschlag befugt ist, kann die Erteilung des Zuschlags in der Verhandlung über die
Eröffnung der Angebote selbst erfolgen. In diesem Falle hat der etwa anwesende Bewerber
die Verhandlungsniederschrift mitzunnterzeichnen.
(2) In allen anderen Fällen wird der Zuschlag dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.
Der Zuschlag ist mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung innerhalb der Zuschlags-
frist als Depesche oder Brief dem Telegraphen= oder Postamt zur Beförderung an die in dem
Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
(3) Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten haben, werden auf Wunsch vom Ausfall
ihrer Bewerbung benachrichtigt. Proben werden im Fall der Ablehnung des Angebots nur
dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dahin
gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt,
daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht worden sind. Die Rücksendung erfolgt
alsdann auf Kosten des Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Fall der Annahme des Angebots
in der Regel nicht statt; wertvolle Proben können jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet,