482 XXAV.
MWo dies zweckmäßig erscheint, kann der Steuerkommissär, wenn mehrere Stenerdistrikte
aus 2 irks einer und derselben Erhebungsstelle (§§ 30 und 31) zugeteilt sind, von der Anlage
getreunter Erhebungsregister für die in Betracht kommenden Stenerdistrikte absehen und statt
dessen ein gemeinschaftliches Erhebungsregister mit durchlaufenden Ordnungszahlen für die
Erhebungsstelle fertigen. Es zerfällt in so viele Abteilungen, als zu der betreffenden Stelle
Steuerdistrikte seines Bezirks gehören, in welchen Steuerpflichtige ermittelt wurden. Mit jeder
Abteilung ist eine neue Seite zu beginnen.
8. 14.
Auszu= .Alle im Staatssteuerkataster enthaltenen natürlichen Personen sind unter der Voraus-
nehmende Per- ann daß die sonstigen Erfordernisse für den Beizug zur Landeskirchensteuer bei ihnen vor-
sanen. liegen, in die Erhebungsregister aufzunehmen, sofern nicht bereits seit dem letzten Abundzuschreiben
die Staatssteueraulage des Pflichtigen für das ganze in Betracht kommende Erhebungsjahr
aufgehoben wurde.
2. Bei dem Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht sind auch
solche Personen in die Erhebungsregister aufzunehmen, welche sowohl im Großherzogtum als
auch außerhalb dieses einen Wohnsitz haben.
3. Die einem Militärkirchenverband angehörigen Personen bleiben ganz außer Betracht.
Vergleiche § 7 Absatz 4.
15.
Einzutragende 1. In die Erhebungsregister sind sämtliche Steueranschläge, soweit nicht nach dem Nach-
Sieuer, stehenden Ausnahmen stattfinden, in den zur staatlichen Besteuerung veranlagten Beträgen
anschläge.
einzutragen.
2. Sofern einzelne Kirchensteuerpflichtige sowohl aus Einkommensteuerauschlägen als aus
Vermögenssteueranschlägen staatssteuerpflichtig sind, aber entweder
à ihre Einkommensteueranschläge unter 250 Mark oder
h. ihre Vermögenssteueranschläge unter 3000 Mark betragen,
so sind bei ihnen ersterenfalls (1) nur die vorhandenen Vermögenssteuerauschläge in Spalte 3
oder letzterenfalls (b) nur die vorhandenen Einkommensteneranschläge in Spalte 5 aufzunehmen.
3. Die Steueranschläge von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten (Artikel 12 Absatz 2
des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3 und 5 eingetragen und es wird zugleich der
hälftige Beizug durch Beifügung von I& ¼ mit den vollen Steueranschlägen in Spalte 2 an-
gedeutet. Lebt jedoch ein evangelischer Ehegatte von dem andern nicht evangelischen Eh-gatten
dauernd getrennt, so werden seine Steueranschläge im vollen Betrag in Spalte 3 und 5
aufgenommen.
4. Bei Steuerpflichtigen, welche in gemischter Ehe leben, bleiben Einkommensteneranschläge
unter *“ 125 Mark oder Vermögenssteneranschläge unter * 1500 Mark außer
Betracht.