Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Ausstellung 
der Nachtrags- 
und Abgangs- 
verzeichnisse 
und Vorlage 
dieser an den 
Oberkircheurat. 
F#n. 
488 XXXV. 
Zeit, spätestens aber mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, welches auf den Eintritt 
der die Anderung begründenden Tatsache folgt, auch die Anderung lediglich aus kirchensteuer- 
rechtlichen Gründen vorzunehmen und zwar eintretendenfalls auch für eine solche Steuergattung, 
die von der Anderung der Staatssteuerveranlagung nicht betroffen ist, oder für den von einer 
bezüglichen Anderung staatlicherseits nicht betroffenen Teil einer Steuergattung. Wenn z. B. 
ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 Mark Einkommen Veranlagter sich im September 
1908 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch sein Einkommen von 2000 Mark auf 
2200 Mark und der staatliche Steueranschlag mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an von 
750 Mark auf 900 Mark sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung zur Kirchensteuer mit 
Wirkung vom 1. Jannar 1909 an. Wird die Anderung der Staatssteuer für eine Steuer- 
gattung früher, für die andere später wirksam, so tritt die Anderung der Kirchensteuer vom 
früheren Zeitpunkt an in Wirksamkeit. 
5. Fällt dagegen in den Fällen des Absatzes 3 die Anderung der Kirchenstenerveranlagung 
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Staatsstener- 
veranlagung stattfindet, so wird auf Antrag der zuständigen örtlichen Kirchenbehörde oder des 
Oberkirchenrats oder des Inhabers von Steueranschlägen — der Nachtrag oder Abgang an 
Kirchensteuer mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres festgestellt, das auf den Eintritt 
der die Anderung begründenden Tatsache folgt. 
6. Bei Feststellung von Nachträgen und Abgängen wegen Bekenntniswechsels sind die 
Bestimmungen über die bürgerliche Wirkung von Ubertritten zu und Austritten aus der 
Landeskirche (Artikel 11 Absatz 2 des Landeskirchensteuergesetzes verglichen mit Artikel 18 
bis 20 des Ortskirchenstenergesetzes) zu beachten. 
7. Wegen irriger Bekenntnisfeststellung sind ohne Rücksicht auf die Höhe des 
in Frage stehenden Stenerbetrags anzusetzen: 
. Nachträge von Amts wegen oder auf Antrag, 
b. Abgänge nur auf Antrag und nur dann, wenn es sich um Rückvergütung bereits 
bezahlter Kirchensteuer handelt. 
§. Wegen sonstiger Fehler, die bei Aufstellung der Register vorkamen, sind 
Nachträge und Abgänge ohne Rücksicht auf die Höhe des in Frage stehenden Steuerbetrags 
von Amts wegen oder auf Antrag anzusetzen. 
8 26. 
1. Die Aufstellung der Nachtrags- und Abgangsverzeichnisse geschieht durch die Steuer— 
kommissäre nach der aus den Beilagen 10 und 11 ersichtlichen Form und schließt sich, soweit 
nicht für den einzelnen Fall eine besondere Feststellung erforderlich wird, z. B. bei Nach- 
trägen aus Straferkenntnissen oder in den Fällen des § 25 Absätze 5, 6, 7 und 8, an die 
Aufstellung der Abgangs und Nachtragsver zeichnisse über Staatssteuer an. Dabei hat, soweit 
erforderlich, zunächst die Bekenntnisfeststellung im Benehmen mit den zuständigen Pfarrämtern 
und Pastorationsstellen unter siungemäßer Anwendung der zur Vervollständigung der Bekenntnis- 
feststellung zu Zwecken der laufenden Stener geltenden Vorschriften (58 2 bis 11) stattzufinden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.