Ausstellung
der Nachtrags-
und Abgangs-
verzeichnisse
und Vorlage
dieser an den
Oberkircheurat.
F#n.
488 XXXV.
Zeit, spätestens aber mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, welches auf den Eintritt
der die Anderung begründenden Tatsache folgt, auch die Anderung lediglich aus kirchensteuer-
rechtlichen Gründen vorzunehmen und zwar eintretendenfalls auch für eine solche Steuergattung,
die von der Anderung der Staatssteuerveranlagung nicht betroffen ist, oder für den von einer
bezüglichen Anderung staatlicherseits nicht betroffenen Teil einer Steuergattung. Wenn z. B.
ein zur evangelischen Kirchensteuer mit 2000 Mark Einkommen Veranlagter sich im September
1908 mit einer Katholikin verheiratet und dadurch sein Einkommen von 2000 Mark auf
2200 Mark und der staatliche Steueranschlag mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an von
750 Mark auf 900 Mark sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung zur Kirchensteuer mit
Wirkung vom 1. Jannar 1909 an. Wird die Anderung der Staatssteuer für eine Steuer-
gattung früher, für die andere später wirksam, so tritt die Anderung der Kirchensteuer vom
früheren Zeitpunkt an in Wirksamkeit.
5. Fällt dagegen in den Fällen des Absatzes 3 die Anderung der Kirchenstenerveranlagung
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Staatsstener-
veranlagung stattfindet, so wird auf Antrag der zuständigen örtlichen Kirchenbehörde oder des
Oberkirchenrats oder des Inhabers von Steueranschlägen — der Nachtrag oder Abgang an
Kirchensteuer mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres festgestellt, das auf den Eintritt
der die Anderung begründenden Tatsache folgt.
6. Bei Feststellung von Nachträgen und Abgängen wegen Bekenntniswechsels sind die
Bestimmungen über die bürgerliche Wirkung von Ubertritten zu und Austritten aus der
Landeskirche (Artikel 11 Absatz 2 des Landeskirchensteuergesetzes verglichen mit Artikel 18
bis 20 des Ortskirchenstenergesetzes) zu beachten.
7. Wegen irriger Bekenntnisfeststellung sind ohne Rücksicht auf die Höhe des
in Frage stehenden Stenerbetrags anzusetzen:
. Nachträge von Amts wegen oder auf Antrag,
b. Abgänge nur auf Antrag und nur dann, wenn es sich um Rückvergütung bereits
bezahlter Kirchensteuer handelt.
§. Wegen sonstiger Fehler, die bei Aufstellung der Register vorkamen, sind
Nachträge und Abgänge ohne Rücksicht auf die Höhe des in Frage stehenden Steuerbetrags
von Amts wegen oder auf Antrag anzusetzen.
8 26.
1. Die Aufstellung der Nachtrags- und Abgangsverzeichnisse geschieht durch die Steuer—
kommissäre nach der aus den Beilagen 10 und 11 ersichtlichen Form und schließt sich, soweit
nicht für den einzelnen Fall eine besondere Feststellung erforderlich wird, z. B. bei Nach-
trägen aus Straferkenntnissen oder in den Fällen des § 25 Absätze 5, 6, 7 und 8, an die
Aufstellung der Abgangs und Nachtragsver zeichnisse über Staatssteuer an. Dabei hat, soweit
erforderlich, zunächst die Bekenntnisfeststellung im Benehmen mit den zuständigen Pfarrämtern
und Pastorationsstellen unter siungemäßer Anwendung der zur Vervollständigung der Bekenntnis-
feststellung zu Zwecken der laufenden Stener geltenden Vorschriften (58 2 bis 11) stattzufinden.